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Russland - Haftung von Unternehmen und Geschäftsführern

  • Zurab Tsereteli
  • 9. Nov. 2022
  • 2 Min. Lesezeit

Zurab Tsereteli


Das russische Verfassungsgericht hat sich mit der Frage der Haftung von Unternehmen und ihrer Leitungsorgane für den Fall der Nichteinreichung von Angaben beim Pensionsfonds befasst.


Das OWiG RF sieht die eine Haftung wegen der Verletzung des Verfahrens und der Fristen für die Einreichung von Angaben beim Pensionsfonds vor.


Eine Antragstellerin forderte unter Hinweis auf die in ihrem Fall eingetretene Situation die Überprüfung dieser Vorschriften.


Ihr Unternehmen hat die entsprechenden Berichte rechtzeitig beim russischen Pensionsfonds eingereicht. Nachdem die Antragstellerin einen Fehler in den übermittelten Unterlagen entdeckt hatte, korrigierte sie diesen Fehler und übermittelte die Dokumente erneut. Dies geschah jedoch außerhalb der ursprünglichen Frist.

Das Unternehmen nicht zur Haftung herangezogen, weil die ursprünglichen Angaben fristgerecht eingereicht worden sind.

Die Antragstellerin selbst wurde hingegen mit einer Geldstrafe belegt, weil sie für die Einreichung der Angaben zuständig war. Das russische Verfassungsgericht hat die Vorschriften für im Grundsatz verfassungsgemäß befunden, aber erläutert, wie diese auszulegen sind, wenn ein in Kraft getretenes Gerichtsurteil die Handlungen (Untätigkeit) eines Unternehmens, welches als Versicherungsnehmer fungiert, aufgrund des Verhaltens ihres Leitungsorgans nicht als Verstoß einstuft und keine Gründe dafür liefert, dieses Unternehmen zur Verantwortung heranzuziehen.


In einer solchen Situation müssen die zuständigen Behörden, soweit es dafür Gründe gibt, die Anwendung der Vorschriften auf das betreffende Leitungsorgan ausdrücklich begründen.


In der Regel sollen gleiche Sachverhalte bei der Einreichung von Angaben nicht ohne triftigen Grund zu unterschiedlichen Konsequenzen führen.


Selbst wenn festgestellt wird, dass die Haftung eines Leitungsorgan gegeben ist, kann es auf Grund der Geringfügigkeit des Verstoßes von der Haftung entbunden und mit einem mündlichen Verweis belegt werden.


Selbst wenn festgestellt wird, dass es Gründe gibt, ein Leitungsorgan eines Unternehmens (Versicherungsnehmer), zur verwaltungsrechtlichen Haftung heranzuziehen, ist es den Gerichten nicht verwehrt, es wegen der Geringfügigkeit der von ihm begangenen Verwaltungsübertretung von der Haftung zu entbinden und mit einem mündlichen Verweis zu belegen (Art. 2.9 OWiG RF).


 
 
 

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