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Russland - Devisenrecht, neuer Präsidialerlass

Patrick Pohlit


Das Moratorium bei Devisenrechtsverstößen soll verlängert werden. Darüber hinaus trat ein neuer Präsidialerlass betreffend die Auszahlung von Geldmitteln von mehr als 10 Mio. RUB monatlich bei Herabsetzung des Stammkapitals und der Liquidation von gebietsansässigen Unternehmen an Nichtresidenten „unfreundlicher Staaten“ in Kraft.


Moratorium für Strafen wegen Verstößen gegen die Devisengesetzgebung


Im Jahr 2022 gilt ein Moratorium für die Heranziehung zur verwaltungsrechtlichen Haftung wegen Verstößen gegen Devisenvorschriften (§1, 4, 4.1, 4.3 und §5 Art. 15.25 OWiG). Der Staatsduma wurde der Gesetzentwurf Nr. 227639-8 zur Erörterung vorgelegt, der die Verlängerung dieses Moratoriums bis zum 31. Dezember 2023 vorsieht. (Link: https://sozd.duma.gov.ru/bill/227639-8).


Darüber hinaus wird Art. 15.25 OWiG aufgrund des Gesetzentwurfes Nr. 227663–8 geändert. (Link: https://sozd.duma.gov.ru/bill/227663-8). Es ist geplant, die Anmerkung 10 zu Artikel 15.25 OWiG um § 5.2 Art. 15.25 OWIG zu ergänzen, weil russische Unternehmen wegen des Sanktionsdrucks unfreundlicher Staaten den Anforderungen der Devisengesetzgebung, deren Verletzung die Heranziehung zur verwaltungsrechtlichen Haftung gemäß 15.25 OWiG zur Folge hat, teilweise nicht nachkommen können. Anmerkung 10 besagt, dass die verwaltungsrechtliche Haftung, welche durch § 1, 4, 4.1, 4.3 und 5 Art. 15.25 OWiG festgelegt ist, dann nicht für einen Devisenresidenten gilt, wenn die Nichterfüllung der devisenrechtlichen Anforderungen durch westliche Sanktionen verursacht wird. Die Liste solcher Verletzungen, für welche entsprechende Lockerungen gelten, wird um einen Verstoß gemäß § 5.2 Art. 15.25 OWiG erweitert. Es geht um die Überweisung ausländischer Währung oder russischer Rubel auf Konten bei zugelassenen Banken im Rahmen von Außenhandelsverträgen oder Darlehensverträgen unter Verletzung der Fristen, wenn der Betrag 100 Millionen Rubel übersteigt


Neuer Erlass des russischen Präsidenten


Mit dem Präsidialerlass Nr. 737 vom 15.10.2022 traten am gleichen Tag Beschränkungen für die Auszahlung von Geldern seitens russischer Residenten (Gebietsansässiger) an Gebietsfremde (Nichtresidenten) aus "unfreundlichen" Staaten im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Stammkapitals, der Zahlungsunfähigkeit und der Liquidation eingeführt, sofern der Betrag 10 Mio. RUB pro Monat übersteigt.

Wird die Schwelle von 10 Mio. RUB überschritten, dürfen Auszahlungen nur aufgrund der Genehmigung der Regierungskommission für die Kontrolle ausländischer Investitionen in der Russischen Föderation oder über ein Konto vom Typ „C“ erfolgen. Die Genehmigungen werden von der Zentralbank der Russischen Föderation für Kredit- und Nicht-Kredit-Finanzinstitute und vom russischen Finanzministerium in Absprache mit der Zentralbank der Russischen Föderation für andere Währungsresidenten der Russischen Föderation erteilt.


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