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Russland - DBA-Kündigung und IT-Gewinnsteuerbefreiung

Patrick Pohlit


MinFin und MID schlagen Kündigung von DBA mit „unfreundlichen“ Staaten vor, was in Deutschland Auswirkungen auf die Besteuerung von u.a. Dividenden, Lizenzen und Löhnen haben dürfte. Regierung erörtert unbefristete Gewinnsteuerbefreiungen für IT-Branche und Verlängerung der Steuerbefreiung bei Einlagengeschäften.


Das Finanz- und das Außenministerium haben Präsident Wladimir Putin vorgeschlagen, ein Dekret zur Aussetzung von Doppelbesteuerungsabkommen mit Ländern zu erlassen, die Sanktionen gegen Russland verhängt haben.


Sollte der Vorschlag des russischen Finanzministeriums und des Außenministeriums unterstützt werden, wird die Anwendung reduzierter Quellensteuersätze (Steuerbefreiungen) auf Einkünfte, die Doppelbesteuerungsabkommen unterliegen, ab dem Zeitpunkt des Erlasses des entsprechenden Dekrets ausgesetzt. Dies wird auch für Deutschland insbesondere den ermäßigten Dividendensatz von 5%, die Besteuerung von Zinsen und Lizenzzahlungen sowie die Lohneinkünfte betreffen, für die das von 1996 stammende Doppelbesteuerungsabkommen entsprechende Zuweisungs- und Vermeidungsnormen vorsieht.


Der Vorschlag beinhaltet wohl zunächst eine Aussetzung der DBA als Reaktion auf die westlichen Sanktionen, der dann eine entsprechende Kündigung folgen kann.


Nach Angaben des Föderalen Steuerdienstes hat Russland mit den folgenden Ländern Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, die auf der Liste der unfreundlichen Länder stehen:


  • Australien

  • Österreich

  • Albanien

  • Belgien

  • Bulgarien

  • Vereinigtes Königreich

  • Ungarn

  • Deutschland

  • Griechenland

  • Dänemark

  • Irland

  • Island

  • Spanien

  • Italien

  • Kanada

  • Zypern

  • Südkorea

  • Lettland

  • Litauen

  • Luxemburg

  • Nord-Mazedonien

  • Singapur

  • Malta

  • Neuseeland

  • Norwegen

  • Polen

  • Portugal

  • Rumänien

  • Singapur

  • Slowakei

  • Slowenien

  • USA

  • Ukraine

  • Finnland

  • Frankreich

  • Kroatien

  • Montenegro

  • Tschechische Republik

  • Schweiz

  • Schweden

  • Japan.


Der kasachische Senat (Oberhaus des Parlament) hat das Protokoll über steuerliche Änderungen des Abkommens der Eurasische Wirtschaftsunion (EAWU) vom 29. Mai 2014 ratifiziert. Hierbei wird nunmehr u.a. ein Aufschub von 180 Kalendertagen für Umsatzsteuerzahlungen durch Steuerpflichtige vorgesehen, die in Freien (Sonder-) Wirtschaftszonen (FWZ) ansässig sind und Waren aus EAWU-Ländern in diese FWZ der RF eingeführt haben. Die Ratifizierung des Protokolls zielt auf Erreichung gleicher Bedingungen für die Erhebung der Umsatzsteuer in der FWZ der Russischen Föderation in Bezug auf Waren aus allen EAWU-Ländern und Waren aus den Ländern, die keine Mitglieder der EAWU sind, ab. Das Problem bestand bisher darin, dass es für FWZ-Residenten profitabler war, Waren aus Drittländern einzuführen, weil die Bestimmungen des Zollkodex der EAWU die Befreiung von der Entrichtung von Zollgebühren und Steuern für solche Waren vorsehen. Werden jedoch Waren aus den EAWU-Mitgliedsstaaten in das Gebiet der russischen FWZ eingeführt, unterliegen sie gemäß Ziff. 6 Art. 455 des Zollkodex der EAWU nicht der Überführung in ein Zollverfahren einer FWZ, d.h. es fallen sofort Zölle und Steuern an, wenn die Waren aus EAWU-Ländern eingeführt werden.


Das russische Ministerium für digitale Entwicklung, Kommunikation und Massenmedien schlägt vor, IT-Unternehmen auf unbestimmte Zeit von der Entrichtung der Gewinnsteuer zu befreien. Im Juli 2022 wurde das Föderale Gesetz Nr. 321-FZ vom 14.07.2022 verabschiedet, mit dem ein Null-Gewinnsteuersatz für IT-Unternehmen eingeführt wurde, der bis Ende 2024 gilt. Es ist geplant, die Liste um weitere IT-Unternehmen, auf welche sich dieser Null-Gewinnsteuersatz erstreckt, zu erweitern. Zurzeit findet der Null-Gewinnsteuersatz nur auf Entwickler von IT-Produkten Anwendung. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, eine solche Steuervergünstigung auf Unternehmen anzuwenden, die sich mit der Wartung von IT-Systemen und der Informationssicherheit befassen.


Die russische Staatsduma berät derzeit über die Verlängerung der Abschaffung der Einkommensteuer auf Geldeinlagen bei russischen Banken bis einschließlich 2023. Gemäß Ziff. 91 Art. 217 des Steuergesetzbuches der RF sind Zinsen auf Einlagen in den Jahren 2021 und 2022 bereits von der Einkommensteuer befreit.


Der Föderale Steuerdienst hat in seinem Schreiben vom 21. Februar 2023 Nr. ЕА-4-15/2048@ ein Verzeichnis von Kontrollkennzahlen für Steuererklärungen veröffentlicht.


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