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Russland - Verlängerung devisenrechtlicher Beschränkungen

Patrick Pohlit


Die Russische Zentralbank verlängert ab dem 1. April 2023 für weitere 6 Monate die Beschränkungen für die Überweisung von Geldmitteln durch Nichtresidenten aus „unfreundlichen Ländern“ ins Ausland sowie das Verbot des Verkaufs von Wertpapieren von Emittenten aus unfreundlichen Ländern an nicht qualifizierte Anleger.


Geldüberweisungen durch Nichtresidenten aus „unfreundlichen Ländern“ ins Ausland


Die Russische Zentralbank verlängert ab dem 1. April 2023 für sechs Monate die Beschränkungen des Geldtransfer durch sog. gebietsfremde natürliche und juristische Personen aus „unfreundlichen Ländern“ von den Konten russischer Makler und Treuhänder ins Ausland. Die Beschränkungen traten am 1. April 2022 in Kraft.


Verbot des Verkaufs von Wertpapieren von Emittenten aus unfreundlichen Ländern an nicht qualifizierte Anleger


Das Verbot des Verkaufs von Wertpapieren von Emittenten aus unfreundlichen Ländern an nicht qualifizierte Anleger gilt bis zum 1. Oktober 2023 (Link: https://cbr.ru/press/event/?id=14135). Gemäß Artikel 51.2 des Wertpapiermarktgesetzes zählen zu den qualifizierten Anlegern professionelle Wertpapiermarktteilnehmer, Kreditorganisationen, Aktieninvestmentfonds usw.

Ein nicht qualifizierter Anleger kann nur über einen Vermittler - eine Maklergesellschaft - an einer Börse tätig werden. Gemäß der Verordnung der Russischen Zentralbank (https://cbr.ru/press/event/?id=14135) dürfen die russischen Makler seit dem 1. Oktober 2022 keine Aufträge von nicht qualifizierten Anlegern zum Erwerb von emittierten Wertpapieren aus unfreundlichen Ländern ausführen, wenn die Transaktion dazu führt, dass der Anteil solcher Wertpapiere im Portfolio des Anlegers 15 % übersteigt. Seit dem 1.November 2022 liegt die Schwelle für solche Transaktionen bei 10 % des Kundenportfolios und ab dem 1. Dezember - bei 5 %.


Ab dem 1. Januar 2023 müssen russische Makler die Ausführung von Aufträgen unqualifizierter Anleger zur Aufstockung von Positionen in Wertpapieren ausländischer Emittenten aus „unfreundlichen Ländern“ aussetzen. Die Beschränkungen erstrecken sich nicht auf Transaktionen zur Schließung von „Short-Position (en)“ sowie auf Transaktionen mit ausländischen Wertpapieren russischer Unternehmen und Emittenten aus „unfreundlichen Ländern“.


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