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Russland - Sanktionen als Verstoß gegen ordre public

Sergej Suchanow


Berufungsentscheidung: Anti-Krisen-Maßnahmen bzgl. der Verpflichtungen gegenüber Ausländern sind ein Teil der ordre public der Russischen Föderation


Ein britisches Unternehmen hatte bei einem staatlichen Gericht den Erlass eines Vollstreckungstitels beantragt, um eine Entscheidung des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation (russ: MKAS) zu vollstrecken. Das Schiedsgericht hatte dem ausländischen Unternehmens Recht gegeben, dass die russische juristische Person die vertraglich geschuldeten Beträge zu zahlen hat. Das staatliche Gericht der ersten Instanz hat dem Verlangen nach Erlass eines Vollstreckungstitels entsprochen, wohingegen das Kassationsgericht den Fall zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen hat.


Das ausländische Unternehmen unterliegt der Gerichtsbarkeit des Vereinigten Königreichs. Russland hat dieses Land auf seine Liste „unfreundlicher Staaten“ gesetzt. Das Unternehmen wird von zwei natürlichen Personen maßgeblich kontrolliert, die Staatsangehörige von Staaten sind, die ebenfalls auf der Liste „unfreundlicher Staaten“ stehen.

Zum Zeitpunkt, als das Unternehmen sich an das Gericht gewendet hat, waren die vorläufigen Einschränkungen der öffentliche Ordnung der Russischen Föderation in Bezug auf die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber ausländischen Vertragspartnern aus „unfreundlichen Staaten“ bereits in Kraft. Dabei geht es im Einzelnen um eine Reihe von Anti-Krisen-Erlässen des russischen Präsidenten.


Das erstinstanzliche Gericht prüfte unter Verletzung der Bestimmungen der Wirtschaftsprozessordnung der Russischen Föderation nicht, ob die Vollstreckung der Entscheidung des Internationalen Handelsschiedsgerichts gegen die aktuelle russische öffentliche Ordnung verstoßen würde. Daher hat das erstinstanzliche Gericht der Klage des ausländischen Unternehmens stattgegeben, ohne die Rechtslage ausreichend geprüft zu haben.


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