Russland – Internationales Steuerrecht
- Patrick Pohlit
- 19. Apr. 2023
- 2 Min. Lesezeit
Patrick Pohlit
Das russische Finanzministerium beabsichtigt, die Vorzugsbedingungen für die Quellensteuer auf Eurobonds bei Aussetzung der Doppelbesteuerungsabkommen mit „unfreundlichen“ Ländern beizubehalten. In Sonderverwaltungszonen sollen steuerliche Bedingungen für internationale Holdings attraktiver werden.
Beibehaltung von Vorzugsbedingungen für die Quellensteuer auf Eurobonds nach der Aussetzung der DBA
Das russische Finanzministerium beabsichtigt, die Vorzugsbedingungen für die Quellensteuer auf Kupons von im Ausland begebenen Eurobonds, deren Emittenten russische Unternehmen sind, trotz der möglichen Aussetzung der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit „unfreundlichen“ Ländern beizubehalten. Es ist geplant, entsprechende Änderungen am russischen Steuergesetzbuch vorzunehmen.
Gemäß dem DBA dürfen die Investoren keine Steuern auf Dividenden und Kupons ausländischer Wertpapiere zweimal zahlen. Werden die DBA mit „unfreundlichen“ Ländern tatsächlich ausgesetzt, unterliegen alle Dividenden-, Zins- und Lizenzauszahlungen an Empfänger in „unfreundlichen“ Staaten in Russland einer Quellensteuer in Höhe von 15 % und 20 %. Somit müssten die Inhaber von Eurobonds russischer Unternehmen sowohl im Ausland als auch in Russland eine doppelte Quellensteuer auf Kupons entrichten. Das Finanzministerium ist jedoch der Ansicht, dass die Beibehaltung der Vorzugsbedingungen für Kupons auf Eurobonds, die von russischen Unternehmen im Ausland begeben werden, einen Anstieg der Kosten für die Bedienung ausländischer Schulden verhindern wird.
Der Initiative des russischen Finanzministeriums sieht die Beibehaltung der Steuererleichterungen für vor:
Kuponzahlungen auf umlaufende Anleihen, die von russischen Unternehmen im Ausland begeben werden;
Zinszahlungen auf Bankdarlehen, die von ausländischen Banken an russische Kreditnehmer ausgegeben werden.
Wir haben bereits einen Artikel über die Initiative des russischen Finanzministeriums und des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zur DBA-Aussetzung mit „unfreundlichen“ Staaten geschrieben: https://ru.rsp-i.info/post/rf230315r004
Gesetzentwurf über Steueränderungen für die Sonderverwaltungszonen (SVZ)
Der Gesetzentwurf Nr. 330129-8 wurde der russischen Staatsduma zur Erörterung vorgelegt, gemäß dem die Unternehmen, welche sich in Sonderverwaltungszonen (Insel Oktjabrski im Gebiet Kaliningrad und Insel Russki in der Region Primorje) ansiedeln, die erforderlichen Investitionen nicht nur in Infrastruktureinrichtungen, sondern auch in bewegliches Vermögen oder in Form einer Geldeinlage tätigen können, um entsprechende Steuervergünstigungen zu erhalten. Der Gesetzentwurf sieht Steueränderungen für die Sonderverwaltungszonen vor, indem er auf einen flexibleren Ansatz für die Bedingungen für die tatsächliche Präsenz ausländischer Holdinggesellschaften abzielt.
Man geht davon aus, dass:
durch diese Änderungen die Notwendigkeit für ausländische Holdinggesellschaften entfällt, im Baugewerbe tätig zu werden, weil solche Aktivitäten für sie untypisch und daher schwierig sind;
diese Änderungen die Sonderverwaltungszonen attraktiver machen und ein komfortables Umfeld für die Verlagerung von Unternehmen nach Russland schaffen, was in der derzeitigen Situation besonders wichtig ist.





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