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Russland - Aussetzung der DBA rückt näher

Patrick Pohlit


Ende Juni 2023 soll nunmehr der Präsidial-Erlass über die Aussetzung DBA mit „unfreundlichen Staaten“, zu denen auch Deutschland zählt, unterzeichnet werden. Die Maßnahme wird zum Wegfall von reduzierten Steuersätzen bei Dividendenausschüttungen und anderen Steuerprivilegien führen, was u.a. eine Quellensteuer bei Zinsen und Lizenzen zur Folge hat.


Im Ergebnis führt dies zu einer „Verlagerung“ der Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Ebene des jeweiligen nationalen Rechts, wobei Russland im Moment ausländische Steuern im Bereich der persönlichen Einkommensteuer ohne geltendes DBA nicht anrechnet. Die konkreten Rechtsfolgen ergeben sich dann auch im Zusammenhang mit (geplanten) Änderungen im Steuergesetzbuch der RF.


Die Diskussion innerhalb verschiedener russischer Gremien zeigt jedoch, dass sich die Verantwortlichen durchaus über die Reichweite der Aussetzung der DBA bewusst sind, man aber noch nicht abschließend geklärt hat, wie man die Folgen für die russische Seite „auffängt“. So wurden teilweise öffentlich folgende Punkte erörtert:

  • negative Auswirkung der Aussetzung auf russische Staatsbürger. Die Frage, wie man Russen von der Doppelbesteuerung schütz, bleibt noch offen.

  • Beibehaltung der präferenziellen Quellensteuersätze für Kreditzinsen. Es ging um Kredite bei ausländischen Banken, denn die Teuerung der Kredite wird sich auf russische Unternehmen negativ auswirken.

  • Beibehaltung der Präferenzen im Bereich Eurobonddividendenauszahlung für ausländische Unternehmen;

  • Beibehaltung von bestimmten Präferenzen im Bereich der Lizenzgebühren. Zur Zeit ist gemäß den Standard-DBA für Lizenzgebühren ein „Nullsatz“ bzw. die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Lizenzgebers vorgesehen. Bei der Aussetzung des Abkommens würde ein Quellensteuersatz in Höhe von 20% angewendet.


Bemerkenswert ist hierbei, dass sich der Föderale Steuerdienst der RF (FNS) gegen die Aussetzung der Abkommen einsetzt. Der FNS schlägt darüber hinaus vor, u.a. die Bestimmungen über den Austausch von Steuerinformationen beizubehalten.


Es gibt auch weitere verschiedene kritische Meinungen, da bei Weitem nicht alle ausländischen Investoren den russischen Markt verlassen haben. Für sie wird die Aussetzung der DBA erhebliche Auswirkungen bedeuten und womöglich noch einen weiteren Anlass für den Rückzug aus Russland geben. Die Maßnahme wird nach dieser Ansicht das bereits „angeschlagene“ Investitionsklima in Russland beeinträchtigen.


Wahrscheinlich ist, dass in dem Erlass eine Übergangsperiode vorgesehen wird, damit Unternehmen ggf. ihre gesellschaftsrechtliche Struktur und Leistungsbeziehungen an die neuen Verhältnisse anpassen können.


Eine abschließende Bewertung der steuerlichen Konsequenzen ist im Moment noch nicht möglich. Allerdings dürfte bereits jetzt klar sein, dass der Wegfall der DBA in einigen Fällen zu einer Doppelbesteuerungssituation führen wird und die Vermeidung einer Doppelbesteuerung in diesem Fall dann den nationalen Vorschriften wie u.a. den deutschen §§ 34c EStG, 26 KStG überlassen bleibt.


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