top of page

Russland - Steuersätze für ausgereiste Arbeitnehmer

  • Patrick Pohlit
  • 24. Mai 2023
  • 1 Min. Lesezeit

Patrick Pohlit


Das MinFin bereitet einen Gesetzesentwurf vor, nach dem der Einkommensteuersatz für Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder eines zivilrechtlichen Vertrags für russische Unternehmen im Ausland arbeiten, unabhängig davon, ob sie weiterhin als russische Steuerresidenten gelten, bei (13 %) 15 % liegen soll.


Der (beschränkt) Steuerpflichtige hat die Einkommensteuer in diesem Fall selbst zu entrichten, indem er eine Steuererklärung bei der Steuerbehörde (russ: 3-НДФЛ) einreicht, wenn das Unternehmen seiner Verpflichtung als Steueragent nicht nachkommt/ nachkommen kann.


Wenn mit dem Land, in dem das ausländische Unternehmen registriert ist, ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht, ist der Steuerpflichtige grds. berechtigt, die gezahlte ausländische Steuer in der RF anrechnen zu lassen.


Allerdings befindet sich, wie ausgeführt, auch ein Präsidial-Erlass in Vorbereitung, der die Doppelbesteuerungsabkommen mit "unfreundlichen" Staaten aussetzen soll. Daher wird es wohl zukünftig nicht mehr möglich sein, die z.B. deutsche Einkommensteuer in Bezug auf die russische Einkommensteuer anrechnen zu lassen. In diesem Fall müssen dann nationale Vorschriften wie u.a. der deutsche § 34c EStG angewandt werden, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.


Die Änderungen des russischen Steuergesetzes sollen ab 2024 in Kraft treten. Der Gesetzentwurf wurde noch nicht der Staatsduma zur Erörterung vorgelegt. Der vorherige Gesetzentwurf wurde zur Überarbeitung zurückgezogen.


 
 
 

Kommentare


bottom of page