Russland - Vereinfachtes Verfahren für die KMU-Liquidation
- Sergej Suchanow
- 22. Juni 2023
- 2 Min. Lesezeit
Sergej Suchanow
Gesellschafter kleiner und mittlerer Unternehmen, die beschließen, eine juristische Person aufzulösen, können zukünftig bei der Steuerbehörde einen Antrag auf Löschung dieser Gesellschaft aus dem Einheitlichen staatlichen Register juristischer Personen (EGRUL) stellen. Der Beschluss muss dazu von allen Gesellschafter einstimmig gefasst werden.
Der Föderale Steuerdienst legt hierfür ein Antragsformular und die Regeln für dessen Inhaalt fest.
Im Antrag bestätigen die Gesellschafter, dass keine offenen Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern der juristischen Person bestehen, dass sämtliche durch die Arbeitsgesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehenen Zahlungen für die im Zusammenhang mit der Auflösung der juristischen Person entlassenen Arbeitnehmer geleistet wurden und, dass die juristische Person die bestehenden Verpflichtungen zur Vorlage der durch die Steuergesetzgebung vorgesehenen Berichterstattung sowie zur Zahlung von Steuern, Gebühren und anderer obligatorischer Abgaben, die gemäß der Steuergesetzgebung der Russischen Föderation fällig sind, spätestens einen Werktag vor dem Tag der Löschung aus dem Einheitlichen staatlichen Register juristischer Personen erfüllen wird.
Der Antrag muss die Unterschriften aller Gesellschafter tragen, deren Echtheit von einem Notar zu beglaubigen ist. Eine Beglaubigung ist nicht erforderlich, wenn ein digitales Dokument übermittelt wird, das mit qualifizierten elektronischen Signaturen aller Gesellschafter unterzeichnet ist.
Spätestens fünf Arbeitstage nach Eingang des Antrages beim Finanzamt entscheidet dieses über entsprechende Löschung aus dem Einheitlichen staatlichen Register der juristischen Personen und nimmt die erforderliche Eintragung vor.
Dieses ist möglich in folgenden Fällen:
das Unternehmen ist als klein oder mittelgroß eingestuft und ist im KMU-Register eingetragen;
das Einheitliche staatliche Register der juristischen Personen weist keine Eintragungen aufn, dass die Angaben über die juristische Person nicht korrekt sind;
der Steuerbehörde liegen keine Angaben über offene Verbindlichkeiten der juristischen Person gegenüber Gläubigern vor;
das Unternehmen hat keine Steuerschulden usw.;
es verfügt nicht über Immobilien und/oder Fahrzeuge;
die juristische Person befindet sich nicht in Liquidation und im Prozess der Umwandlung oder unterliegt einer zwangsweisen Löschung aus dem Register.
Der Beschluss wird im staatlichen Registerblatt veröffentlicht. Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass den Gläubiger gegen die Löschung der Einspruch zusteht und wie dieser zu erheben ist.
Im Gesetz ist bisher nicht verankert, wer die Veröffentlichung vornehmen muss.
Das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung und Handel hat hierzu klargestellt, dass die Unternehmer nur einen Antrag bei der Steuerbehörde einreichen müssten. Für die Bekanntmachung soll die Steuerbehörde verantwortlich sein.
Gläubiger und andere interessierte Parteien können gegen die Liquidation einer OOO Einspruch erheben. Sie sind berechtigt, dies innerhalb von drei Monaten vorzunehmen. Geht kein Einspruch ein, löscht die Steuerbehörde das Unternehmen aus dem Einheitlichen staatlichen Register der juristischen Personen.
Bisher warten Gesellschafter inaktiver Unternehmen aufgrund komplizierterer und langer Verfahren zur freiwilligen Liquidation darauf, dass die Steuerbehörde sie zwangsweise aus dem Register löscht.
In einigen Fällen droht hier aber ein dreijähriges Verbot, neue juristische Personen zu gründen, Gründungsgesellschafter zu werden usw.
Dem wird die Neuregelung in vielen Fällen abhelfen.





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