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Russland - EU-Länder in Offshore-Liste aufgenommen, Ende des automatischen Informationsaustausches

Patrick Pohlit

Russland hat u.a. die EU-Länder in die Offshore-Liste aufgenommen, weshalb ermäßigte Steuersätze für Dividendeneinkünfte oder Anteilsveräußerungen nicht mehr möglich sind. Darüber hinaus wurde die Länderliste für den Finanzinformationsaustausch mit Russland geändert, was bestimmte Transaktionen einschränken wird.


Es wurde der Erlass Nr. 86n vom 05.06.2023 veröffentlicht, gemäß dem die Liste der Offshore-Zonen von 40 auf 91 Punkte auf die „unfreundlichen“ Staaten erweitert wurde. Die aktualisierte Liste umfasst die Länder der Europäischen Union, das Vereinigte Königreich, die Schweiz, die USA, Kanada, Japan, Südkorea, Singapur, Taiwan, Australien und Neuseeland. Der Erlass wird am 1. Juli 2023 in Kraft treten. Die Ausweitung der Liste wird sich in erster Linie negativ auf russische Unternehmen auswirken, welche im Ausland registrierten Tochtergesellschaften haben. Für solche Unternehmen wird der sogenannte Nullsteuersatz für Einkünfte aus Dividenden oder Anteilsverkäufen nicht mehr anwendbar sein. Vermutlich wird der nächste Schritt die angekündigte Aussetzung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) sein.


Darüber hinaus bereitet der Föderale Steuerdienst eine Verordnung zur Festlegung einer Liste der Staaten (Länderliste) vor, mit denen ein automatischer Austausch von Finanzinformationen erfolgt. Lettland, Deutschland, Österreich, die Schweiz, die Slowakei, Slowenien, Estland die Vereinigten Staaten von Amerika und das Vereinigte Königreich, haben bereits die Aussetzung des steuerlichen Informationsaustauschs mit Russland mitgeteilt. Einige europäische Länder antworten nicht auf Anfragen des russischen Föderalen Steuerdienstes zu ausländischen Konten und Vermögenswerten russischer Gebietsansässiger. In diesem Zusammenhang wäre zu erwähnen, dass die Einordnung als erlaubtes oder verbotenes Devisengeschäft teilweise von dieser Länderliste abhängig ist. Sofern ein Land von der Liste des steuerlichen Informationsaustauschs gestrichen wird, sind folgende grenzüberschreitende Transaktionen auf ausländische Konten von Devisenresidenten verboten:


  • Erlöse aus dem Verkauf von Anteilen, Dividenden, Kupons, Anleihezahlungen usw.;

  • Einkünfte aus dem Verkauf oder der Vermietung von Immobilien und Fahrzeugen;

  • Rückzahlung von Darlehen und Krediten.

  • Die Nichteinhaltung der Vorschriften hat die Verhängung von einer Geldbuße iHv. 20-40% des Transaktionsbetrags zur Folge.


Sofern der automatische Informationsaustausch mit dem Land, in dem das Konto eröffnet wurde, ausgesetzt wird, darf man jedoch weiterhin grds. Geldmittel auf das ausländische Konto erhalten in Form von:


  • Zinsen für Kontoguthaben;

  • Gehalt von einem ausländischen Unternehmen;

  • Überweisungen zwischen eigenen Konten und von Konten naher Verwandter;

  • Stipendien, Renten;

  • Rückerstattungen von bereits gezahlten Beträgen oder Zahlungen aufgrund eines Gerichtsbeschlusses.


Die Aussetzung des automatischen Informationsaustauschs wirkt sich auch auf die Meldepflicht für ausländische Konten aus. Die Kontoinhaber in den Ländern, mit denen ein automatischer Informationsaustausch besteht, und in EAWU-Ländern sind von der Meldepflicht für Geldbewegungen befreit, wenn sowohl Einzahlungen als auch Abbuchungen auf dem Konto weniger als den Gegenwert von 600.000 RUB betragen.


Steht das Land nicht auf der Liste für den automatischen Informationsaustausch, muss der ausländische Kontoinhaber jährlich bis spätestens 1. Juni des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres eine Kapitalflussmeldung einreichen.



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