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Russland - „Wegzugs-Abgabe“, Übergewinnsteuer, Dividenden

Patrick Pohlit


„M&A Wegzugs-Abgabe“ für Unternehmen


Das Finanzministerium der Russischen Föderation (MinFin) beabsichtigt, die "freiwillige Abgabe" für Unternehmen, an denen Anteilseigner aus unfreundlichen Staaten beteiligt sind und die den russischen Markt verlassen wollen, zu erhöhen. Derzeit sind betroffene Unternehmen „freiwillig verpflichtet“, mindestens 10 % des hälftigen Marktwerts der zu veräußernden Vermögenswerte des russischen Unternehmens an den russischen Staatshaushalt abzuführen. Einige Verantwortliche im russischen Finanzministerium halten 10 % für einen zu niedrigen Betrag und schlagen vor, die Abgabe zu erhöhen und das Geld für die technologische Entwicklung des Landes zu verwenden. (Siehe tiefergehende Artikel zum Thema: https://ru.rsp-i.info/post/rf220118r002-1)


Übergewinnsteuer kann auch in Zukunft erhoben werden


Das Finanzministerium geht darüber hinaus davon aus, dass die Übergewinnsteuer in Zukunft wieder erhoben werden muss, wenn ein großes Haushaltsdefizit besteht.


Monatliche Dividendenzahlung als Gehalt


Gemäß dem Beschluss des Schiedsgerichts des Nordwestlichen Bezirks vom 22.05.2023 Nr. F07-568/2023 im Fall Nr. A05-3395/2022 wurden monatlich ausgezahlte Dividenden an die Anteilseigner (Geschäftsführer und Chefingenieur) als Gehaltszahlung qualifiziert. Aufgrund dieser Feststellung wurde das Unternehmen steuerlich zur Verantwortung gezogen, weil dieses keine Sozialabgaben auf die monatlichen Zahlungen berechnet hat. Das Unternehmen gab an, es habe ihnen Dividenden ausgezahlt, weil diese die Gesellschafter des Unternehmens seien. Darüber hinaus verwendet das Unternehmen ein vereinfachtes Besteuerungssystem.


Nach Ansicht der Steuerbehörde wurden zur Verringerung der Steuerlast im Hinblick auf die Zahlung von Versicherungsbeiträgen auf Beschluss der Gesellschafterversammlung monatliche Zahlungen für die Erfüllung der Arbeitspflicht unter dem Deckmantel von Dividenden geleistet.


Die wichtigsten Schlussfolgerungen des Gerichts:

  • eine Gesellschaft ist berechtigt, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich über die Gewinnausschüttung zu entscheiden;

  • die Frist und das Verfahren für die Auszahlung eines Teils des ausgeschütteten Gewinns der Gesellschaft werden in der Satzung der Gesellschaft oder durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft festgelegt;

  • der Beschluss zur Dividendenausschüttung kann nicht gefasst werden, solange das Finanzergebnis des steuerlichen Abrechnungszeitraums, für den die Dividenden ausgeschüttet werden, ermittelt ist;

  • der Reingewinn im Rahmen des vereinfachten Besteuerungssystems kann nicht vierteljährlich ermittelt werden, weil der Beteuerungszeitraum im Rahmen des vereinfachten Steuersystems das Kalenderjahr ist;

  • Zahlungen in Form von Löhnen wurden weder an den Geschäftsführer noch an den Chefingenieur ausgezahlt, sodass die Gerichte angesichts des Zeitpunkts, der Regelmäßigkeit und der Bedingungen der umstrittenen Zahlungen letztendlich mit der Steuerbehörde darin übereinstimmten, dass es sich nicht um Dividenden handelte.



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