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Russland - DBA mit VAE, Devisenrecht

Patrick Pohlit


DBA zwischen Russland und den VAE


Russland und die VAE stehen kurz vor dem Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens. Es werden aber wohl nicht die gleichen vorteilhaften Bedingungen erwartet, wie bei bisherigen DBA mit westlichen Staaten. Es ist bekannt, dass die Staaten einen Quellensteuersatz für Dividenden in Höhe von 15 % und für Zinsen von 10 % vereinbart haben. Die Standard-DBA-Bedingungen mit westlichen Ländern sehen dagegen häufig ein Schachtelprivileg mit einem Steuersatz von 5 % auf Dividenden vor und überlassen dem Ansässigkeitsstaat die Besteuerung der Zinsen und Lizenzen. Allerdings haben sich Russland und die VAE noch nicht über die Besteuerung der Lizenzen einigen können - in Russland liegt der Steuersatz bei 20 %, die VAE sind an einem Nullsteuersatz bzw. einer Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Rechteinhabers interessiert.


Devisenresidenten dürfen Außenhandelstransaktionen über jede autorisierte Bank abwickeln


Die Russische Zentralbank (RZB) bereitet Änderungen in ihren Anweisungen Nr. 181-И vom 16.08.2017 über das Verfahren zur Einreichung von Belegen bei autorisierten Banken bei der Durchführung von Devisengeschäften vor. Die in Russland ansässigen Deviseninländer dürfen nun Gutschriften und Abbuchungen sowohl in Fremdwährung als auch in russischen Rubeln bei jeder zugelassenen Bank vorzunehmen, auch bei einer Bank, bei der der Vertrag nicht registriert ist.


Im Falle einer Geldüberweisung an eine zugelassene Bank, bei der der Vertrag nicht registriert wird, muss innerhalb von 15 Arbeitstagen ein Bericht an die Bank, die den Vertrag registriert hat, übermittelt werden. Im Falle des Zugangs eines Vorschusses müssen den beiden Banken Informationen über die voraussichtlichen Rückführungstermine vorgelegt werden.


Darüber hinaus hat ein in Russland ansässiger Deviseninländer bei der Beendigung oder Änderung von vertraglichen Verpflichtungen der Bank nur noch eine Bescheinigung über die Belege vorzulegen (wenn keine Zollanmeldung erforderlich ist). Von nun an erhalten die autorisierten Banken auf elektronischem Wege direkt vom Zoll statistische Informationen zum Warenverkehr, die automatisch in den jeweiligen Bankkontrollblättern berücksichtigt werden. Darüber hinaus wird die Anweisung um weitere Änderungen ergänzt.



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