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Russland - E-Commerce Umsatzsteuer. Exit Regeln. Devisenrecht

Patrick Pohlit


Umsatzsteuer beim russischen Onlinehandel


Die Regierungen von Belarus und Kasachstan haben vorgeschlagen, eine Umsatzsteuer von 20% für Waren einzuführen, die auf russischen Market-Places und Online-Plattformen aus dem Ausland geliefert und dann in EAWU-Länder vertrieben werden. Diese Initiative wurde vom russischen Ministerium für Industrie und Handel unterstützt.

Belarus und Kasachstan haben die Umsatzsteuer für den Online-Handel für ausländische Händler bereits ab 2022 eingeführt. Hierbei wurden die Onlineplattformen verpflichtet, als Steueragenten Umsatzsteuer einzubehalten und abzuführen. Durch die unterschiedliche Regelung werden im Moment russische Online-Plattformen in diesem Segment bevorteilt. Um die Rechte von Verkäufern in der EAWU anzugleichen, soll daher eine Umsatzsteuer in der gesamten EAWU eingeführt werden. Zur Zeit wird an einem Gesetzentwurf gearbeitet. Allerdings haben russische Unternehmen wie Wildberries und Ozon sich gegen eine solche Regelung ausgesprochen. Denn die Einführung der Umsatzsteuer würde zu einer Preiserhöhung bei den Produkten und zu einem internationalen Wettbewerbsnachteil für den russischen Verkäufer führen. Darüber hinaus kann sich der Preisanstieg negativ auf den internationalen Handel auswirken und die Verminderung der Angebotsseite auf dem russischen Markt verursachen.


10 Gebote für den Rückzug ausländischer Unternehmen aus dem russischen Geschäft


Das russische MinFin hat 10 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für die Übertragung der Anteile an russischen Gesellschaften durch ausländische Unternehmen formuliert, die den russischen Markt verlassen wollen. Diese entstammen dem Beschluss der Sub-Kommission der Regierungskommission für Kontrolle der ausländischen Investitionen in der Russischen Föderation vom 7. Juli 2023 Nr. 171/5.

Einige der Voraussetzungen waren bereits vorher in Kraft, wobei folgende neue Voraussetzungen formuliert wurden:


  • Verbot, eine Rückkaufsoption für mehr als zwei Jahre zu vereinbaren. Wenn eine solche Vereinbarung bereits unterzeichnet wurde, muss der frühere Eigentümer den Marktpreis für diese Option entrichten, daneben wird der wirtschaftliche Nutzen (geldwerte Vorteil) für den derzeitigen Eigentümer ebenfalls bewertet;

  • die Verpflichtung, bis zu 20 % der Aktien einer erworbenen Aktiengesellschaft an der Börse zu notieren, unabhängig von der Form der Transaktion (z. B. ein ausländisches Unternehmen, das sich in das bestehende Unternehmen des neuen Eigentümers eingliedert). Diese Anforderung gilt nur für neue Transaktionen;

  • das Börsenzulassungsverfahren sollte innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Transaktion eingeleitet werden, und die Börsenzulassung sollte innerhalb von drei Jahren abgeschlossen sein;

  • die Pflicht zur Börsennotierung auch dann, wenn die Aktiengesellschaft liquidiert wird oder infolge der Transaktion ihren öffentlichen Status verliert;

  • Transaktionssummen aus dem Verkauf von Vermögenswerten dürfen nicht ins Ausland an Eigentümer aus unfreundlichen Ländern transferiert werden, sondern müssen auf ein sogenanntes C-Konto eingezahlt werden.


Devisenrecht

Das Moratorium für Strafen bei Devisenrechtsverstößen wird bis zum 31.Dezember 2025 verlängert. Ein Entwurf des Föderalen Gesetzes über Änderungen in der Anmerkung 10 des Artikels 15.25 im KOAP (OWIG) ist hierzu veröffentlicht worden.


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