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Russland - Keine Quellensteuer bei Stammkapitalerhöhung

Patrick Pohlit

 

Der Entscheidung des Obersten Gerichts RF А40-243943/2022) lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Alleingesellschafterin der AO „Mir Business Bank“, die iranische Bank Melli Iran, beschloss im Oktober 2020, 1,45 Mrd. Rubel Gewinnrücklagen für die Erhöhung ihres Stammkapitals zu verwenden.


Aus Sicht der Steuerbehörden unterlag der Geschäftsvorgang zur Erhöhung des Stammanteils aus Gewinnrücklagen durch Beschluss eines ausländischen Gesellschafters der Quellensteuer, wonach die AO „Mir Business Bank“ somit ihren Pflichten des Steueragent nachkommen und wie bei Dividenden eine entsprechende Quellensteuer an den Haushalt entrichten musste.


Das OG RF führte hierzu aus, dass gemäß Art. 251 Abs. 1 Ziff. 15 des Steuergesetzbuchs RF die Einkünfte in Form von zusätzlich erhaltenen Anteilen, die durch Erhöhung des Stammkapitals der Tochtergesellschaft entstehen, dann nicht gewinnsteuerbar sind, wenn sich der dadurch entstehende Anteil beim Gesellschafter im Verhältnis nicht ändert.


Hierzu ist anzumerken, dass für russische Gesellschafter Art. 251 Abs. 1 Ziff. 15 des Steuergesetzbuchs RF anwendbar ist, aber für ausländische Gesellschafter im StGB RF keine derartigen Vergünstigungen vorgesehen sind. Gleichzeitig ist allerdings die steuerliche Diskriminierung der Abkommensberechtigten am Ort der Ansässigkeit gemäß Art. 24 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Iran verboten. Das OG RF stellte klar, dass dies nicht die Gewährung von Präferenzen oder „absolut identischen Steuerbedingungen für russische und ausländische Personen“ bedeutet, sondern dass die Unterschiede „nicht willkürlich sein können, wenn es keine wirtschaftlichen und anderen vernünftigen Gründe für eine Differenzierung gibt.“ Aus Sicht des OG RF gibt es keinen grundsätzlichen Unterschied in der Position der russischen und der ausländischen Gesellschafter, die beschlossen haben, die nicht ausgeschütteten Gewinnrücklagen aus Vorjahren für die Erhöhung des Stammkapitals zu verwenden.


Fast jedes Doppelbesteuerungsabkommen hat eine Nichtdiskriminierungsklausel.  Obwohl viele Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen, einschließlich Art. 24, z.B. mit Deutschland, durch den Erlass des russischen Präsidenten Nr. 585 vom 08.08.2023 ausgesetzt wurden, verursacht jeder Beschluss über die Erhöhung des Stammkapitals aus Gewinnrücklagen Streitigkeiten mit Steuerbehörden, wenn keine Quellensteuer gezahlt wird.


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