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Russland - "Russian Offshore" und „OECD Pillar2“

Patrick Pohlit


Das MinFin hat einen Gesetzentwurf über weitere Steuervergünstigungen für Unternehmen ausgearbeitet, die sich in Sonderverwaltungsbezirken (SAR) niedergelassen haben. Die OECD beschließt demgegenüber eine befristete Ausnahme bei der Anwendung des globalen (ertragsteuerlichen) Mindeststeuersatzes in Höhe von 15% bis 2026.


In dem Gesetzentwurf sind Regelungen enthalten, die:


  • das Verfahren zur Erlangung des Status einer internationalen Holdinggesellschaft für den Erhalt der SAR-Steuervergünstigungen festlegen,

  • neue Steuervorteile für Gebietsansässige mit dem Status einer internationalen SAR-Holdinggesellschaft bestimmen.


Die Änderungen bei den Steuervergünstigungen stehen vornehmlich im Zusammenhang mit der Anwendung der vom Finanzministerium der Russischen Föderation erstellten "schwarzen" Liste der Offshore-Zonen für Steuerzwecke in Russland. Derzeit darf der Null-Gewinnsteuersatz auf Dividenden, die ein russisches Unternehmen erhält, nur dann angewendet werden, wenn der Steuerpflichtige ein ausländisches Unternehmen ist, das nicht in einem Land aus der vom Finanzministerium der Russischen Föderation erstellten Liste der Offshore-Zonen registriert ist. Die Änderung sieht vor, dass der Null-Steuersatz weiterhin angewandt werden kann, wenn eine ausländische Holdinggesellschaft Dividenden von einer ausländischen Gesellschaft erhält, die auf der Liste der Offshore-Zonen steht. Die Experten gehen jedoch davon aus, dass diese Änderung in der Praxis keine wesentlichen Auswirkungen haben wird, weil es aufgrund der verhängten Sanktionen schwierig ist, Geld aus unfreundlichen Ländern nach Russland zu transferieren. Seit dem 1. Juli 2023 hat Russland die Länder der Europäischen Union auf die Liste der Offshore-Zonen gesetzt. Wir haben einen ausführlichen Artikel darüber geschrieben: https://ru.rsp-i.info/post/rf230622r002.


Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erwägt eine vorübergehende Ausnahmeregelung für internationale Unternehmensgruppen, um diese bis 2026 von der Anwendung des globalen Ertragsteuer-Mindestsatzes von 15% zu befreien. Das sogenannte Pillar 2 der OECD sieht eine Erhöhung der Körperschaftsteuer auf mindestens 15 % für internationale Unternehmensgruppen mit einem Umsatz von mehr als 750 Mio. Euro p.a. vor und sollte ab 2023 voll wirksam werden. Gemäß Pillar 2 waren die Länder verpflichtet, ab 2023 einen effektiven Körperschaftssteuersatz von 15 % einzuführen. Das Konzept basiert auf zwei Elementen:


1) Income Inclusion Rule (IIR) („Primärergänzungssteuer“) - wenn die Tochtergesellschaften einer Holdinggesellschaft außerhalb des Herkunftslandes Körperschaftsteuer zu einem Steuersatz von weniger als 15 % entrichtet haben, zahlt die Holdinggesellschaft zusätzliche Körperschaftsteuer (Ergänzungssteuer) an den Haushalt des Herkunftslandes in Form der Differenz zwischen dem effektiven Steuersatz (der von den Tochtergesellschaften gezahlt wird) und dem Mindeststeuersatz (15 %), um das Mindestbesteuerungsniveau zu erreichen.

2) Undertaxed Profits Rule (UTPR) („Sekundärergänzungssteuer“) – Soweit keine Top-Up Tax nach der IIR (Primärergänzungssteuer) erhoben wird, wird subsidiär von allen Unternehmen der Unternehmensgruppe eine Sekundärsteuer nach einem Verteilungsschlüssel erhoben, der sich an der Anzahl der Beschäftigten und an den materiellen Vermögenswerten orientiert. Die UTPR ist eine Sekundärregel zur IIR und gilt nur, wenn die obere Muttergesellschaft einer Holdinggesellschaft nicht der IIR unterliegt.


Die UTPR-Regel soll eingefroren werden. Wenn das nationale Recht im Land der Muttergesellschaft der Holdinggesellschaft einen nominalen Körperschaftssteuersatz von 20 Prozent oder höher festlegt, dürfen die ausländischen Regierungen die Besteuerung von den Tochtergesellschaften der Holdinggesellschaft bis 2026 nicht erhöhen, so die OECD-Richtlinien.


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