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Russland - Keine Freigabe bei Euroclear. Quellensteuer bei Einlagen

Patrick Pohlit


Euroclear


Die Verwaltungsgesellschaft der Alfa Capital berichtet, dass die im Januar 2023 eingereichten Anträge auf Freigabe der im Zusammenhang mit der Listung des National Settlement Depository (NSD) eingefrorenen Kundenvermögen im Rahmen einer allgemeinen Lizenz vom belgischen Finanzministerium abgelehnt wurden.


Alfa Capital hat sowohl beim belgischen Finanzministerium als auch beim luxemburgischen Finanzministerium, wo ein weiterer europäischer Verwahrer, Clearstream, ansässig ist, vier Anträge eingereicht. Derzeit ficht die Verwaltungsgesellschaft den Beschluss des belgischen Finanzministeriums an. Rechtsmittel hierfür ist ein sogenannter Nichtigkeitsantrag vor dem belgischen Staatsrat. Belgien hat einer Reihe von russischen Unternehmen bereits mehrfach die Freigabe von Vermögenswerten verweigert. Von den öffentlich bekannten Fällen wurden insbesondere die Anträge von Tsifra Broker (ehemals Russian Freedom Finance) sowie Tinkoff Insurance (Teil der Tinkoff-Gruppe) negativ beschieden.


Quellensteuer bei Einlagen in die Kapitalrücklage


Das Finanzministerium und der Föderale Steuerdienst Russlands qualifizieren Geldmittel, die von russischen an ausländische (Tochter-) Gesellschaften als Einlage ins Vermögen (Kapitalrücklage) geleistet werden, als Einkünfte aus Quellen in der Russischen Föderation (Schreiben des russischen Föderalen Steuerdienstes vom 12. März 2021 Nr. SD-4-3/3244 sowie des russischen Finanzministeriums vom 23. März 2021 Nr. 03 -08-05/20734), wonach dann 20% Quellensteuer einzubehalten sind. Die Besteuerung einer Einlage in das Vermögen einer ausländischen Gesellschaft soll hierbei gemäß Unterpunkt 10 Ziff. 1 Art. 309 des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation "andere ähnliche Einkünfte" erfolgen. Wie das Finanzministerium der Russischen Föderation im Schreiben vom 03.10.2011 Nr. 03-03-06/1/618 erläutert hat, besteht die Ähnlichkeit der Einkünfte nicht in ihrer Ähnlichkeit mit einer der in Unterpunkt 1 - 9 Ziff. 1 Art. 309 SteuerGB genannten Einkunftsarten, sondern darin, dass sie sich auf Einkünfte aus Quellen in der Russischen Föderation beziehen.


Da die Einkünfte einer ausländischen Tochtergesellschaft aus einer Quelle in der Russischen Föderation infolge der unentgeltlichen Übertragung von Eigentum in Form einer Einlage ins Zusatzkapital bezogen wurden, erfüllen sie nicht die in Ziff. 2 Art. 309 SteuerGB RF festgelegten Kriterien. Diese Einkünfte unterliegen der Quellensteuer gemäß Unterpunkt 10 Ziff. 1 Art. 309 SteuerGB RF in Höhe von 20% (Klarstellung des russischen Föderalen Steuerdienstes für 2017).


Im Rahmen des bisherigen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung D/ RF(DBA) hat das russische Finanzministerium solche Einkünfte grundsätzlich als „Sonstige Einkünfte“ qualifiziert, die bisher nach Art. 21 DBA im Ansässigkeitsstaat der Tochtergesellschaft (Deutschland) zu besteuern waren (Schreiben des Finanzministeriums Russlands vom 23. März 2021 Nr. 03-08-05/20734). Unterpunkt 4 Ziff. 2 Art. 310 SteuerGB RF sieht vor, dass im Falle der Zahlung von Einkünften, die gemäß den internationalen Verträgen in der Russischen Föderation nicht besteuert werden, in der Russischen Föderation von der Besteuerung befreit sind, sofern eine ausländische Gesellschaft dem Steueragenten ihre Ansässigkeitsbescheinigung und eine Bestätigung über das tatsächliche Recht auf Einkünfte vorlegt.


Gemäß Unterpunkt 4 Ziff. 2 Art. 310 SteuerGB RF und Ziff. 1 Art. 21 DBA mit Deutschland unterlag die Einlage ins Zusatzkapital (Kapitalrücklage) dieser ausländischen Gesellschaft vor der DBA-Aussetzung nicht der Besteuerung in der Russischen Föderation, sofern eine solche Einlage keine Gegenverpflichtung der deutschen Gesellschaft gegenüber der russischen Gesellschaft nach sich zog und sofern die ausländische Gesellschaft ihre Ansässigkeitsbescheinigung und eine Bestätigung des tatsächlichen Rechts auf Einkünfte vorlegt.


Da zahlreiche Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (unter anderem auch Artikel 21 DBA) seit dem 08.08.2023 ausgesetzt sind, ist es damit laut Meinung des russ. MinFin nicht mehr möglich, die Befreiung von der Quellensteuer anzuwenden, selbst wenn entsprechende Nachweise vorgelegt werden. Eine russische Gesellschaft muss dann eine Quellensteuer in Höhe von 20 % einbehalten und abführen. Ein entsprechendes Pendent zu Artikel 251 des Steuergesetzbuchs RF (Steuerbefreiung für Einlagen in das Vermögen russischer Gesellschaften) sieht das russische Steuerrecht bisher nicht vor.


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