top of page

Russland - Beschlagnahme bei Firmen mit EU-Gesellschaftern

  • Zurab Tsereteli
  • 11. Okt. 2023
  • 2 Min. Lesezeit

Zurab Tsereteli


Die Klägerin fordert von einer russischen juristischen Person mit einem Gesellschafter in der EU die Begleichung von Forderungen sowie die Zahlung von Zinsen für die Verwendung fremder Gelder. Zur Sicherung ihrer Klageforderung beantragte sie, dass das Gericht einstweilige Maßnahmen erlässt, insbesondere die Beschlagnahme von Finanzmitteln der Beklagten In Höhe der gerichtlich betriebenen Forderungen. Die Klägerin führte dazu u.a. folgende Argumente an:


  • alle Anteile am Stammkapital der juristischen Person gehören einer in Luxemburg ansässigen AG;

  • die Beklagte erbringt hauptsächlich Ingenieur-Dienstleistungen;

  • die EU hat die Erbringung solcher Dienstleistungen für russische Unternehmen verboten;

  • die Verhängung der oben genannten Sanktionen durch die EU macht es der Beklagten unmöglich, neue Verträge abzuschließen und bereits geschlossene Verträge zu erfüllen, was auch die Gefahr einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Unternehmens mit sich bringt;

  • die Beklagte hat keine Nachweise vorgelegt, welche die derzeitige Vermögenslage des Unternehmens, seine finanzielle Lage oder ausreichendes Vermögen zur Befriedigung der Forderungen bestätigen;

  • wird keine einstweiligen Verfügungen erlassen, kann dem Kläger ein weitaus größerer Schaden entstehen, als wenn dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wird.


Das zuständige Bezirksgericht stimmte der in ersten Instanz verhängten Beschlagnahe zu. Da der einzige Gesellschafter der Beklagten eine ausländische Organisation ist, kann die Vollstreckung des Gerichtsbeschlusses schwierig sein.


Das Gericht war der Ansicht, dass die verhängte einstweilige Maßnahme in dieser Situation:


  • im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht;

  • in einem angemessenen Verhältnis zur Forderung steht;

  • dazu beiträgt, den Status quo zwischen den Parteien aufrechtzuerhalten;

  • die Vollstreckung des Gerichtsurteils im Falle der Befriedigung der Forderung unabhängig vom Einfluss wirtschaftlicher Faktoren, welche die Klägerin angegeben hat, ermöglicht wird.


Aus diesem Praxisfall ergibt sich die Empfehlung an Unternehmen mit Gesellschaftern aus so genannten unfreundlichen Staaten, dem Gericht folgende Nachweise vorzulegen, um eine Beschlagnahme von Finanzmitteln zu vermeiden:


  • das Unternehmen schließt neue Verträge ab und erfüllt bestehende Verträge;

  • Dokumente, die den aktuellen Stand des Nettovermögens des Unternehmens, die finanzielle Lage und/oder ausreichendes Vermögen zur Erfüllung der klagegenständlichen Forderungen bestätigen.

 
 
 

Comments


bottom of page