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Russland - Aktuelle Arbeitsrechtsentscheidungen

Zurab Tsereteli


Arbeitsversäumnis wegen Schneefalls


Ein Mitarbeiter teilte am Morgen seinem Arbeitgeber mit, dass er nicht zur Arbeit erscheinen könne, weil die Straße zugeschneit sei. Vertreter des Arbeitgebers begaben sich am selben Tag zum Haus des Arbeitnehmer und konnten keine wetterbedingten Hindernisse für den Fahrzeugverkehr feststellen. Das Fahrzeug des Mitarbeiters war im Hof geparkt und es gab keine Anzeichen dafür, dass dieser versucht hatte, es vom Schnee zu befreien und zu starten. Er selbst wurde zu Hause angetroffen. Dem Mitarbeiter wurde daraufhin wegen eines unbegründeten Arbeitsversäumnisses gekündigt.


Das Berufungsgericht hat ein begründetes Fehlens am Arbeitsplatz erkannt. Zum Zeitpunkt als der Mitarbeiter seinen Weg zur Arbeitsstätte hätte antreten müssen, war die Straße nicht vom Schnee geräumt, was u.a. durch eine Bescheinigung des Leiters der Siedlung bestätigt wurde. Der Arbeitnehmer konnte auch nicht mit anderen Verkehrsmitteln zur Arbeit gelangen.


Im Urteil wurde auch darauf verwiesen, dass andere Gerichte in der Vergangenheit bereits eine Entlassung wegen witterungsbedingter Abwesenheit abgelehnt haben.


Abgeltung ungenutzter Ausgleichstage


Das russische Verfassungsgericht nahm zu einer Regelungslücke im Arbeitsrecht Stellung, nach der bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses die nicht genutzten Ausgleichstage, welche für die Arbeit an Wochenenden und Feiertagen gewährt worden sind, nicht abgegolten werden müssen.


Ein Arbeitnehmer erhält nach seiner Wahl für die Arbeit an einem Wochenende oder an einem Feiertag einen Ruhetag anstelle eines Lohnzuschlags. Hat er jedoch einen Ausgleichstag vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch nehmen können, so ist dieser abzugelten, so das Verfassungsgericht.

In diesem Fall ist dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem erhöhten Entgelt für die Arbeit an einem Wochenende oder an einem Feiertag und dem bereits gezahlten Entgelt auszuzahlen.


Das russische Verfassungsgericht weist darauf hin, dass das Gesetz eine Reihe von wesentlichen Punkten nicht regelt. Es enthält keine Regeln für die Festlegung des Zeitpunkts des Ausgleichstages für die Arbeit an einem Wochenende oder Feiertag. Darüber hinaus enthält das Arbeitsgesetzbuch keine Verpflichtung, vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Ruhetag zu gewähren. Dies führt zu einer Situation, in der der Arbeitnehmer keine Vergütung für die zusätzliche Arbeitsbelastung und den erhöhten Arbeitsaufwand erhält. Hierin liegt z.B. eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu nicht genommenem Urlaub, der zwingend abzugelten ist.


Das Gesetz sollte nach Ansicht des Gerichtes entsprechend geändert werden. Solange dies nicht geschehen ist, sollten Arbeitgeber der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichts selbstständig folgen.


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