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Russland - Verlängerung der Anti-Krisen-Maßnahmen

Zurab Tsereteli


Das Gesetz über die Verlängerung der Anti-Krisen-Maßnahmen wurde veröffentlicht.


Die Anti-Krisen-Bestimmungen zu Hauptversammlungen bei Aktiengesellschaften und Gesellschafterversammlungen bei GmbH sowie zu anderen Aspekten des Gesellschaftsrechts wurden für 2024 und zum Teil darüberhinausgehend verlängert. Neuerungen gibt es unter anderem in den Bereichen staatliche und kommunale Kontrolle, Versicherung und Bauwesen.


Gesellschaftsrecht


Hauptversammlungen im Distanzformat


Bis einschließlich 31. Dezember 2024 gilt die Aussetzung des Verbotes, eine Gesellschafterversammlung in Form einer Abstimmung im Distanzformat zu organisieren, für die folgende Tagesordnung gilt:


  • Wahl des Vorstandes und der Prüfungskommission;

  • Ernennung einer Prüfungsorganisation oder eines einzelnen Wirtschaftsprüfers;

  • Genehmigung des Jahresberichts und des Jahresabschlusses, sofern dies nicht satzungsgemäß durch den Vorstand erfolgt.

Das Recht, die Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Distanzformat durchzuführen, gilt auch im Jahr 2024, wenn es um die Genehmigung des Jahresberichts und des Jahresabschlusses geht.


Um Versammlungen im Distanzformat abhalten zu können, bedarf es bei einer Aktiengesellschaft eines Beschlusses ihres Vorstandes und bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eines Beschlusses ihres Exekutivorgans.

Befugnisse des Vorstandes einer Aktiengesellschaft


Bis zum 1. Juli 2024 behält der Vorstand einer Aktiengesellschaft seine Befugnisse bis zur nächsten Wahl, wenn mindestens drei Personen im Vorstand verbleiben.

Diese Regelung gilt auch dann, wenn das Gesetz über die Aktiengesellschaft, die Satzung oder ein Beschluss der Gesellschafterversammlung eine höhere Anzahl von Vorstandesmitgliedern vorschreibt. In einem solchen Fall ist eine Sitzung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der verbleibenden Vorstandesmitglieder an dieser teilnimmt.


Bildung des Vorstandes von Aktiengesellschaften


Im Jahr 2024 können die Aktionäre die Mitglieder des Vorstandes für einen Zeitraum bis zur dritten Hauptversammlung ab dem Datum der Wahl berufen.


Es sei daran erinnert, dass 2022 und davor die Mitglieder des Vorstandes nur für den Zeitraum bis zur nächsten Versammlung berufen werden konnten.


Zugang der Aktionäre zu Informationen


Bis zum 1. Juli 2024 stehen Aktionären, die insgesamt über mindestens 5 % der stimmberechtigten Aktien verfügen, noch eine Reihe von Informationen und Dokumenten über eine AG zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere:


  • Informationen über die Transaktion mit interessierten Parteien, über die keine Einigung erzielt wurde;

  • Protokolle der Sitzungen des Vorstandes;

  • weitere Dokumente einer nicht öffentlichen AG.


Die gleiche Schwelle gilt weiterhin für die Einreichung einer Klage, gemäß der ein Gericht z.B. die Ungültigkeit eines Großgeschäftes, dem nicht zugestimmt wurde, feststellen soll.


Staatliche und kommunale Kontrolle


Bis Ende 2025 können Dokumente und Informationen über die Handlungen und Entscheidungen der Kontrollorgane den kontrollierten Personen auf dem Postweg, auch in Papierform, übermittelt werden. Dies gilt für Fälle, in denen es nicht möglich ist, den Empfänger elektronisch zu benachrichtigen oder, in denen der Empfänger sich für den Schriftwechsel in Papierform entschieden hat.


Versicherungswesen


Russische Versicherer dürfen auch im Jahr 2024 keine Geschäfte mit bestimmten Versicherungsgesellschaften, Rückversicherern und Versicherungsmaklern abschließen. Dies gilt z.B. für Geschäftspartner aus „unfreundlichen“ Ländern. Ausgenommen sind Versicherungen von Geschäften über den Export von Lebensmitteln und Mineraldünger.

Das Verbot, im Rahmen von Verträgen, die vor dem 14. März 2022 abgeschlossen wurden, Gelder an solche Geschäftspartner zu überweisen, wurde für den gleichen Zeitraum verlängert.

Nach wie vor kann die Zentralbank der Russischen Föderation in besonderen Fällen eine Sondergenehmigung erteilen.


Bauwesen


Das Recht einer Reihe von Selbstregulierungsorganisationen, ihren Mitgliedern Darlehen aus dem Ausgleichsfonds zu gewähren, um vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen, wurde bis zum 1. Januar 2025 verlängert. Die Regelung gilt für Selbstregulierungsorganisationen in den Bereichen ingenieurtechnische Untersuchungen, Architektur und Bauplanung, Bau, Umbau und Sanierung.


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