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Russland - Entscheidungen des Obersten Gerichtes im Februar

Zurab Tsereteli

 

Spruchpraxis des Kollegiums für Wirtschaftsstreitigkeiten des Obersten Gerichts im Februar 2024

 

Das Kollegium hat entschieden, in welchen Fällen die Prozesskosten von den unterlegenen Parteien zu welchen Anteilen zu erstatten sind.

Außerdem stellte es klar, welche Rechte der Zedent der Abtretung eines Pachtrechts hat.

Darüber hinaus hat das Gericht zu Nuancen der Verjährung Stellung bezogen, wenn im Laufe des Verfahrens eine Forderung erhöht worden ist.

 

Prozesskosten I

 

Tenor: Ist eine Partei einem Rechtsstreit während der Berufung gegen ein Urteil beigetreten und haftet nicht gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten für die Erfüllung des Urteils, werden die Kosten zu gleichen Teilen getragen.

 

Sachverhalt: Ein Unternehmen hat eine Forderung eingetrieben.

Die Konkursgläubiger des Schuldners, die an der erstinstanzlichen Verhandlung des Rechtsstreits nicht beteiligt waren, legten gegen das Urteil Beschwerde ein. Die Instanzgerichte wiesen die Klagen ab.

Das Unternehmen verlangte von dem Beklagten und den Gläubigern die Erstattung der Gerichtskosten.

 

Entscheidungen der Gerichte aller drei Vorinstanzen:

Die Gerichte haben die Kosten den Unterlegenen auferlegt und diese zur gesamtschuldnerischen Tragung verpflichtet.

Derjenige, der nicht am ursprünglichen Prozess beteiligt war, aber gegen das Urteil Beschwerde eingelegt hat, sollte der obsiegenden Partei die Kosten erstatten.

 

Entscheidung des Obersten Gerichts:

Bei der Tragung der Prozesskosten ist das Verhalten der Streitparteien zu berücksichtigen, dass sich auf die Höhe der Kosten des Klägers für die Dienstleistungen seines Vertreters auswirkt.

Die Kosten werden gesamtschuldnerisch getragen, wenn die Personen, zu deren Lasten die gerichtliche Entscheidung erging, Gesamtschuldner oder Gesamtgläubiger sind.

Konkursgläubiger sind keine Verfahrensgehilfen des Schuldners/Beklagten.

Die zu erstattenden Kosten müssen daher zu gleichen Teilen getragen werden.

 

Pachtrecht

 

Tenor: Die Pachtzahlung kann vom tatsächlichen Eigentümer eines Grundstücks auch dann zurückgefordert werden, wenn die Abtretung des Pachtrechts für ungültig erklärt wird und keine Eintragung im Einheitlichen staatlichen Register für Immobilien erfolgt ist.

 

Sachverhalt: Der Kläger hat das Recht zur Pacht eines Grundstücks im Rahmen eines Insolvenzverfahrens an die Beklagte abgetreten.

Daraufhin wurde dem Kläger Pachtzins berechnet und er hat diesen gezahlt.

Er verlangte von der Beklagten den Ersatz dieser Pachtzinsen aus einem Anspruch aus ungerechtfertigte Bereicherung.

 

Urteile der Gerichte der drei Vorinstanzen: Diese gaben der Beklagten Recht.

Der Verpächter hatte der Abtretung nicht zugestimmt.

Das Pachtrecht wurde dem Kläger eingeräumt und nicht dem Beklagten.

 

Entscheidung des Obersten Gerichts:

Der Kläger ging in Insolvenz und stellte die Nutzung des Grundstücks ein, weil er alle Rechte aus dem Vertrag an den Beklagten abtrat. Dieser zahlte den Abtretungspreis in voller Höhe.

Die fehlende Eintragung des Rechts des Beklagten im Einheitlichen staatlichen Register für Immobilien, die Zustimmung des Verpächters zur Abtretung und deren Ungültigkeit sind keine Gründe für die Abweisung der Klage.

Die Gerichte müssen die Tatsache der Nutzung des Grundstücks durch den Beklagten in ihre Entscheidung einbeziehen.

 

 

Verjährung bei Erhöhung des Forderungsbetrages

 

Tenor: Eine Erhöhung des Forderungsbetrags hat keinen Einfluss auf den Verjährungslauf, wenn sich der Zeitraum, für den die Schuld berechnet wird, nicht ändert.

 

Sachverhalt: Ein Unternehmen erhob eine Klage auf Geltendmachung einer Forderung.

Im Laufe des Verfahrens erhöhte es den Forderungsbetrag.

 

Entscheidung der Gerichte der drei Vorinstanzen:

Die Klage wurde abgewiesen, weil die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Erhöhung der Klageforderungen abgelaufen war.

 

Entscheidung des Obersten Gerichts:

Die Verjährungsfrage ist nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung zu betrachten, sondern auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Klageerhebung. Die Erhöhung der Klageforderung ändert an diesem Punkt nichts.

Dies gilt dann nicht, wenn der Betrag der Forderung für einen Zeitraum erhöht wurde, der bei der Erhebung der Klage nicht einbezogen war.

 

Prozesskosten II

 

Tenor: Es ist möglich, Prozesskosten auch dann zurückzufordern, wenn schon ein Urteil ergangen ist, in dem für einen Teil der Kosten bereits eine Entscheidung getroffen worden ist.

 

Sachverhalt: Ein Unternehmen gewinnt einen Rechtsstreit.

Die Frage der Prozesskosten wurde beim Erlass des Urteils entschieden.

Anschließend stellte das Unternehmen einen Antrag auf Erstattung weiterer Kosten.

 

Entscheidung der Gerichte der drei Vorinstanzen:

Die erste Instanz hat der Geltendmachung der zusätzlichen Kosten stattgegeben.

Die Berufungsinstanz hat entschieden, dass die Frage der Kostenerstattung bereits geklärt war. Sie kann nicht erneut behandelt werden.

Die Kassationsinstanz hielt die Entscheidung der Berufungsinstanz aufrecht.

 

Entscheidung des Obersten Gerichts:

Ein Antrag auf Kostenerstattung kann auch nach dem endgültigen Urteil in der Rechtssache gestellt werden.

Wird ein Teil der Kosten nach Ergehen des Urteils gezahlt, kann das Unternehmen sich auch erneut an das Gericht wenden, um den noch nicht erstatteten Teil geltend zu machen.

 

Sonstige Entscheidungen

 

Der Auftragnehmer von Beratungsleistungen haftet für seine Leistung, auch wenn eine gegenteilige Vereinbarung besteht.

Wenn ein Gericht das Recht auf Selbstbau anerkannt hat, ist keine Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich.


Gläubiger können den buchstäblichen Namen des Absenders von Nachrichten im Verfahren um die Geltendmachung überfälliger Forderungen verwenden.

Grenzüberschreitender Konkurs: Der Oberste Gerichtshof der Russischen Föderation hat die Zuständigkeit der Gerichte und die Nuancen des Verfahrens für den konkreten Fall erläutert. 


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