Patrick Pohlit
In seinem Schreiben Nr. BV-4-7/8573@ vom 29.07.2024 hat der Föderale Steuerdienst Russlands die in den Entscheidungen des Verfassungsgerichts zu Steuerfragen vertretenen Rechtsstandpunkte dargestellt. Wir haben einige wichtige, vom Gericht bestätigte Schlussfolgerungen nachfolgend für Sie zusammengefasst.
Falls im Rahmen einer Kontrollmaßnahme mehrere Ordnungswidrigkeiten, einschließlich devisenrechtlicher Verstöße, gemäß demselben Artikel festgestellt werden, sollten diese als ein einzelner Verstoß betrachtet werden und mit einer Strafmaßnahme verbunden sein. Dieser Standpunkt ermöglicht es, die Position der Betroffenen in Bezug auf die Anzahl der Fälle, in denen sie zur Verantwortung gezogen werden, zu verbessern, insbesondere für die Zeiträume vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Änderungen des russischen Ordnungswidrigkeitsgesetzes (KOAP).
Sofern die Dauer von Steuerkontrollmaßnahmen, einschließlich der Prüfung und Behandlung einer Beschwerde durch eine übergeordnete Behörde, kumulativ zwei Jahre überschreitet, verliert die Steuerbehörde das Recht, die Beitreibung von Steuerschulden sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht zu vollziehen. Andernfalls würde dies dem Grundsatz der Rechtssicherheit und des Interessenausgleichs zwischen den Beteiligten im steuerlichen Rechtsverkehr widersprechen.
An die Höhe der von den Steuerbehörden nach der angewandten Berechnungsmethode festgesetzten Steuerschuld können nicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie an die Berechnung der Steuern eines zuverlässigen Steuerpflichtigen. Die Berechnungsmethode setzt ein gewisses Maß an Flexibilität voraus, da ein höheres Maß an Genauigkeit der Berechnung nicht möglich ist, weil der Steuerpflichtige in der Regel selbst keine ordnungsgemäße Rechnungslegung führt.
Bei der Neuberechnung der Steuern für die Beteiligten an einer „Betriebsaufspaltung“ sollten die im Rahmen des vereinfachten Besteuerungssystems gezahlten Steuerbeträge nicht nur mit den Verbindlichkeiten in Bezug auf die Gewinnsteuer, sondern auch in Bezug auf die Umsatzsteuer von Amts wegen verrechnet werden, ohne zusätzliche Handlungen oder Anträge seitens des Steuerpflichtigen. Bei Vorhandensein eines nicht verrechneten Restbetrags ist die Verhängung von Geldbußen unrechtmäßig, da faktisch keine Haushaltsverluste vorliegen.
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