Russland - Bank muss Gerichtsbeschlüsse umsetzen
- Sergej Suchanow
- 2. Apr.
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Sergej Suchanow
Die beklagte Bank führte einen Gerichtsbeschluss zur Eintreibung von Lohnschulden bei einem Unternehmen (Bankkunde) nicht aus, da dessen Profil ein hohes Risiko für verdächtige Transaktionen aufwies. Nach Ansicht der Bank könne ein Einzug selbst bei einem vorliegenden Vollstreckungstitel erst erfolgen, wenn das Unternehmen aus dem Handelsregister (EGRUL) gelöscht worden ist.
Drei Instanzen gaben der Bank Recht.
Der Oberste Gerichtshof der Russischen Föderation verpflichtete die Bank hingegen, die Geldmittel an den Gläubiger zu überweisen.
Selbst wenn der Schuldner als Hochrisikokunde eingestuft wurde, ist dies kein Grund, eine gerichtliche Entscheidung nicht zu vollstrecken oder das Verfahren auszusetzen. Die Bank darf unter anderem nicht:
die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung und des darauf basierenden Vollstreckungstitels überprüfen;
die Vollstreckung verzögern, außer in Fällen, in denen die Echtheit des Vollstreckungstitels und die Richtigkeit der vom Gläubiger angegebenen Daten überprüft werden müssen;
die Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung an zusätzliche Bedingungen knüpfen, sofern das Gericht das Verfahren nicht ausgesetzt oder aufgehoben hat.
Der Oberste Gerichtshof hatte bereits vorher in einem ähnlich gelagerten Fall gleichlautend entschieden, in dem eine Bank einen Gerichtsbeschluss zu Gunsten eines Unternehmens nicht ausführte, der zur Beitreibung von Schulden eines anderen Unternehmens ergangen war.
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