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Russland - Kündigung auch bei Krankschreibung wirksam

  • Zurab Tsereteli
  • 16. Apr.
  • 1 Min. Lesezeit

Zurab Tsereteli

 

Krankschreibung am Tag der Kündigung ist nicht zwingend ein Grund für deren Unwirksamkeit


Sachverhalt


Ein Arbeitnehmer erschien mehrere Monate lang nicht zur Arbeit. Ihm wurde daraufhin gekündigt.  Seine Klage gegen die Kündigung begründete er damit, dass er am Tag seiner Entlassung krankgeschrieben war.


Entscheidungen


Alle drei Instanzengerichte sahen die Kündigung als rechtmäßig an. Der Arbeitnehmer hat seine Krankschreibung rechtsmissbräuchlich verwendet, weil er den Arbeitgeber weder am Tag der Eröffnung der Kündigung noch bei der Einsichtnahme in die Kündigungsanordnung über die Krankschreibung informiert habe. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ging erst mehrere Monate später beim Arbeitgeber ein.


Hinweis


Dieses Urteil ist insoweit als besonders anzusehen, da viele Gerichte in ähnlich gelagerten Streitfällen die Arbeitgeber zur Wiedereinstellung verurteilt haben. Begründet wird das damit, dass die Arbeitgeber mit elektronischen Krankmeldungen arbeiten können und dann umgehend über Informationen zur Arbeitsunfähigkeit verfügen.


 
 
 

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