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Russland - Besteuerung bei Forderungsabtretung

  • Patrick Pohlit
  • 16. Apr.
  • 1 Min. Lesezeit

Patrick Pohlit


Das russische MinFin hat Erläuterungen zum Verfahren für die Berechnung und den Einbehalt von Quellensteuer und Umsatzsteuer im Fall einer Forderungsabtretung durch eine ausländische an eine russische Gesellschaft beim Container-Leasing veröffentlicht, die auch entsprechend für andere Fallkonstellationen gelten können.


In Bezug auf die Gewinnsteuer hat die Behörde darauf hingewiesen, dass im Falle einer Forderungsabtretung die Verpflichtung zur Abführung der Quellensteuer für die russische Gesellschaft - den Abtretungsempfänger - entsteht, wenn die Vergütung für die Abtretung an die ausländische Gesellschaft gezahlt wird.


Gleichzeitig muss der russische Zedent keine Gewinnsteuer abführen, wenn er seine Verbindlichkeit an die russische Organisation, die die Forderung erworben hat, zurückzahlt.


In Bezug auf die Umsatzsteuer handelt die russische Gesellschaft (Schuldner), die die Dienstleistungen bezieht, auch dann als Steueragent, wenn die Zahlung an die russische Gesellschaft (Zessionar) erfolgt.


 
 
 

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