Russland - Anrechnung deutscher Quellensteuer
- Patrick Pohlit
- 11. Juni
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Patrick Pohlit
Das russische Finanzministerium hat eine Klarstellung zur Anrechnung ausländischer Quellensteuern veröffentlicht, die von russischen Steuerresidenten in Deutschland nach dem einseitig ausgesetzten DBA Russland Deutschland einbehalten werden.
Die Behörde weist darauf hin, dass trotz der Aussetzung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Russischen Föderation und Deutschland durch den Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 585 vom 08.08.2023 die Bestimmungen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung durch Anrechnung auf russischer Seite weiterhin gelten und dass die deutsche Seite das Abkommen weder ausgesetzt noch aufgehoben hat.
Wenn jedoch die Quellensteuer in Deutschland einbehalten und nicht entsprechend erstattet wurde, obwohl das DBA kein Besteuerungsrecht bestimmter Einkünfte Deutschland zuweist, kann diese Steuer in der Russischen Föderation nicht angerechnet werden. Das dürfte insbesondere zu Fragen führen bei Sachverhalten, bei denen das aus deutscher Sicht geltende DBA durch einfachgesetzliche Reglungen und das Steueroasenabwehrgesetz von deutscher Seite quasi „ausgehebelt wurde“.





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