Russland - Verkauf von OOO-Anteilen erleichtert
- Sergej Suchanow
- 23. Juli
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Sergej Suchanow
Das OOO-Gesetz ist novelliert worden und im Zuge der vorgenommenen Änderungen wurde die Möglichkeit geschaffen, die Regelungen zum Vorkaufsrecht eines oder mehrerer Gesellschafter einer OOO durch die Aufnahme entsprechender Bestimmungen in die Satzung außer Kraft zu setzen. Die Abbedingung dieses Rechtes bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Gesellschafter und der notariellen Beglaubigung des entsprechenden Beschlusses.
Die Besonderheiten der Ausübung des Vorkaufsrechts, abhängig vom Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Umstände, einer bestimmten Frist oder einer Kombination davon, können ebenfalls festgelegt werden.
Darüber hinaus ist nun klargestellt, dass die Bestimmungen zur Ausübung des Vorkaufsrechts aus der Satzung der OOO ausgeschlossen werden können.
Ein Gesellschafter, der beabsichtigt, seinen Anteil oder einen Teil seines Anteils am Stammkapital der Gesellschaft an einen Dritten zu veräußern, ist nun berechtigt, von der Gesellschaft Auskunft über die Personen zu verlangen, die ein Vorkaufsrecht genießen. Diese Auskunft muss spätestens fünf Werktage nach Eingang der Anfrage erteilt werden.
Das Gesetz tritt am 1. September 2025 in Kraft.
Darüber hinaus wurde Folgendes klargestellt: Gesellschafter einer OOO haben grundsätzlich ein Vorkaufsrecht zum Erwerb eines Anteils oder eines Teils davon, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Diese Änderung trat bereits am 18. Juli 2025 in Kraft.
Die Novelle hat keine Auswirkungen auf die derzeit geltenden Einschränkungen zur Veräußerung von OOO-Anteilen durch ausländische (unfreundliche) Gesellschafter.





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