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Russland - Rechtsprechung zur Kündigung des Geschäftsführers

  • Zurab Tsereteli
  • 23. Juli
  • 2 Min. Lesezeit

Zurab Tsereteli

 

Krankheit stellt kein Hindernis für die Kündigung dar


Der Geschäftsführer war über einen Monat arbeitsunfähig. In dieser Zeit fand eine Gesellschafterversammlung statt, anlässlich derer seine Entlassung beschlossen wurde. Die Kündigung erfolgte nach Ende der Krankheit.


Die Gerichte bestätigten die Rechtmäßigkeit der Vertragsbeendigung.

In seiner Kassationsbeschwerde führte der entlassene Arbeitnehmer u.a. an, dass gegen das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren verstoßen worden sei und die Entscheidung während der Krankheit nicht hätte getroffen werden können, weil ihn dies diskriminiere. Das 6. Berufungsgericht wies diese Argumentation zurück.

 

Angabe von Kündigungsgründen nicht erforderlich

Ehemalige Geschäftsführer führen häufig an, dass sie grundlos entlassen wurden. Sie weisen beispielsweise darauf hin, dass sie ihre Aufgaben effizient und gewissenhaft erfüllt hätten und es keine Beschwerden, Ansprüche oder disziplinarische Sanktionen gegeben habe.


Das 8. Berufungsgericht wies darauf hin, dass solche Argumente keinen Einfluss auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entlassung haben.


Ein Gesellschafter ist nicht verpflichtet, die Entscheidung zu begründen. Vielmehr lässt er sich von seinen eigenen Überlegungen leiten, wie er sich die effektive Tätigkeit der Gesellschaft vorstellt. Eine Entlassung basiert nicht auf Haftungstatbeständen und ist nicht vom Vorliegen von Beschwerden abhängig.

Das 6. Berufungsgericht betonte, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Gründe für die Entscheidung mitzuteilen, weil diese keine rechtliche Bedeutung haben.

In einem anderen Fall wurde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung nicht begründet werden muss, aber die Dienstzeit und Erfahrung des Geschäftsführers berücksichtigt werden sollen.


Diese weitgehend einheitliche Praxis steht im Einklang mit den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation.

 

Kündigung muss nicht in einem separaten Dokument formalisiert werden


Bei der Anfechtung der Kündigung führte der ehemalige Geschäftsführer u.a. an, dass das zuständige Organ keine Kündigungsentscheidung getroffen habe und daher keine rechtliche Grundlage für eine Kündigung vorliegt.


Die Gerichte stellten fest, dass die Kündigung des Arbeitsvertrags ebenfalls eine Entscheidung des zuständigen Organs sei. Es sei nicht erforderlich, eine solche Entscheidung vor Erlass der Kündigung in einem separaten Dokument formalisiert zu haben. Ein ähnlicher Ansatz findet sich in der Praxis des 6. und 7. Berufungsgerichts.

 

Kündigung ohne Abfindung setzt nachgewiesenes Verschulden voraus


Die Kündigung des Geschäftsführers enthielt einen Verweis auf vorliegende Prüfungsergebnisse. Diese zeigten, dass ein Prüfungsorgan Verstöße festgestellt hat. Es wurde daraufhin entschieden, bei der Entlassung keine Abfindung zu gewähren. Daraufhin klagte der entlassene Geschäftsführer auf Unwirksamkeit der Kündigung.


Das 7. Berufungsgericht bestätigte die Rechtswidrigkeit der Kündigung. Die Prüfungsunterlagen enthielten keine Informationen zur Zurechnung einer Schuld beim Geschäftsführers und die festgestellten Mängel konnten abgestellt werden. Der Arbeitgeber hat auch keine interne Prüfung durchgeführt, um die Rechtswidrigkeit der Handlungen des Geschäftsführers festzustellen.


Die Instanzengerichte sprachen dem Geschäftsführer deshalb eine Abfindung zu.

In einem ähnlich gelagerten Fall gelangte das 1. Berufungsgericht zu der Ansicht, dass es unmöglich sei, einem Geschäftsführer Verstöße anzulasten und eine Abfindung nicht zu gewähren, wenn die Kündigung nicht Bezug nimmt auf diese Verstöße.


 
 
 

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