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Russland - Nutzung fremder Marken

  • Zurab Tsereteli
  • 6. Aug.
  • 2 Min. Lesezeit

Zurab Tsereteli


Ein Unternehmen hatte die Marke eines Einzelunternehmers entsprechend den vereinbarten Lizenzbedingungen auf seiner Website verwendet und auch entsprechende Webadressen registriert. Nach Ablauf der Lizenz wurde die werbliche Nutzung der Marke eingestellt, aber die drei registrierten Webadressen weiter genutzt. Der lizenzgebende Einzelunternehmer wertete dies als unrechtmäßige Nutzung seiner Marke und verlangte Schadensersatz.


Die drei Instanzengerichte gaben dem Kläger recht.


Daraufhin rief das beklagte Unternehmen das Oberste Gericht an.

Nach Ansicht des Obersten Gerichts der Russischen Föderation ist allein anhand der Webadresse nicht eindeutig zu erkennen, ob das verbale Element zur Information oder zur Individualisierung verwendet wird.


Die Gerichte hätten danach zu prüfen, ob das Unternehmen auf diese Weise für seine Waren (Dienstleistungen) wirbt und ob der Verbraucher anhand des Seiteninhalts erkennen kann, dass die Webseite dem Einzelunternehmer gehört oder mit ihm verbunden ist.


Handlungen, die nicht auf die Individualisierung von Waren und Dienstleistungen abzielen, verletzen das ausschließliche Recht an einer Marke nicht, sofern sie keine Verwechslungsgefahr darstellen. Dies gilt auch für die in Ziff. 2 Art. 1484 des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation aufgeführten Methoden zur Platzierung einer solchen Marke.


In diesem Fall stellte das Oberste Gericht fest:


  • die umstrittenen Seiten wurden während der Gültigkeitsdauer der Lizenz der Website des beklagten Unternehmens hinzugefügt;

  • Die Marke wurde später aus den für den Internetnutzer sichtbaren Inhalten entfernt. Dies steht im Widerspruch zur Absicht, den Nutzer zur Verwechselung zu verleiten;

  • Die Materialien auf den Webseiten mit den umstrittenen Adressen enthalten keine Angebote für bestimmte Waren oder Dienstleistungen mit einer der Marke ähnlichen Bezeichnung.


Die Prüfung der Argumente des Unternehmens, dass die umstrittenen Adressen für Verbraucher nicht verfügbar waren, wenn sie diese aus den Suchergebnissen heraus anklickten, war für die Auslegung durch das Obersten Gerichts von entscheidender Bedeutung.


Das Verfahren wurde zur erneuten Verhandlung an die Ursprungsinstanz zurückverwiesen.


 
 
 

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