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Russland - Auftraggeberhaftung bei Scheinselbständigkeit

  • Patrick Pohlit
  • 21. Aug.
  • 1 Min. Lesezeit

Patrick Pohlit


In seinem Beschluss vom 8. August 2025 bestätigte der Oberste Gerichtshof der RF seine Position, dass bei missbräuchlicher Anwendung des Steuerregimes der „Selbständigen“ die vom Auftragnehmer entrichtete Einkommensteuer die Haftung des Auftraggebers und vermeintlichen Arbeitgebers als Steueragenten nicht mindert.


Wenn in den Leistungsbeziehungen zu Mitarbeitern ein Verstoß gegen die Bestimmungen von Art. 54.1 des SteuerGB RF (Gestaltungsmissbrauch) festgestellt wird, und die Arbeitsverhältnisse durch Dienstleistungsverträge mit Selbständigen umgangen werden, um Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge zu sparen, wird neben der Umqualifizierung der Scheinselbständigkeit in ein Arbeitsverhältnis die Höhe der Geldbuße für die Nichterfüllung der Pflichten des Steueragenten gemäß Art. 123 des SteuerGB RF ohne Berücksichtigung der gezahlten Berufseinkommenssteuer berechnet, da die Haftung genau für die Unterlassung des Lohnsteuereinbehalts als Arbeitgeber eintritt. Die ausstehende Lohnsteuer wird ebenfalls in voller Höhe nachberechnet, da die Berufseinkommenssteuer von natürlichen Personen als fehlerhaft gezahlt gilt und dem vermeintlichen Arbeitnehmer nach seinem persönlichen Antrag erstattet oder angerechnet werden kann. Eine Analogie zum Modell der „Betriebsaufspaltung”, wo die von der Gruppe gezahlten Steuern bei der Berechnung der finalen Steuerpflicht berücksichtigt werden, ist in Arbeitsverhältnissen nicht anwendbar.


Eine ähnliche Position des Gerichts wurde in dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs der RF in der Rechtssache I.P. Sadykov dargelegt, die in den Übersichtsbericht der Steuerbehörde zu den Rechtspositionen des Verfassungsgerichts der RF und des Obersten Gerichtshofs der RF für das 1. Quartal 2025 aufgenommen wurde und über die wir in unserer Ausgabe vom 19. Februar 2025 berichtet haben.


 
 
 

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