Russland - Quellensteuer bei Zahlung über Vermittler
- Patrick Pohlit
- 21. Aug.
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Patrick Pohlit
Gemäß den Erläuterungen des Finanzministeriums gilt ein russischer Steuerpflichtiger als Steueragent und muss damit grundsätzlich Quellensteuer abführen, sofern die Zahlung an den ausländischen Vertragspartner aus Quellen in der RF erfolgt, unabhängig davon, ob ein Zahlungsagent zwischengeschaltet wird.
In seinem Schreiben vom 16.05.2025 Nr. 03-08-09/48210 wies das Finanzministerium der Russischen Föderation darauf hin, dass die Beteiligung eines ausländischen Zahlungsagenten an der Zahlungskette bei einer Zahlung an eine ausländische Organisation aufgrund von Schwierigkeiten bei internationalen Banküberweisungen keinen Einfluss auf die Verpflichtung des russischen Steuerpflichtigen hat, ggf. Quellensteuer einzubehalten und abzuführen, wenn die gezahlten Vergütungen den Kriterien von Art. 309 Abs. 1 des SteuerGB RF entsprechen.
Auch bei einem gültigen DBA ist eine solche Gestaltung der Transaktion irrelevant, da der Zahlungsagent nicht als Nutzungsberechtigter der Einkünfte gelten kann.





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