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Russland - Rechtsmissbrauch im Insolvenzverfahren gerügt

  • Sergej Suchanow
  • 15. Okt.
  • 1 Min. Lesezeit

Sergej Suchanow


Sachverhalt


Ein Unternehmen meldete Insolvenz an.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens tilgte der Gesellschafter die Hauptschuld teilweise. Daraufhin wurde das Verfahren beendet.

Die hiergegen gerichteten Klagen wurden in zwei Instanzen abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Höhe der Schulden nicht ausreicht, um ein Insolvenzverfahren einzuleiten und es keine Hinweise auf eine Verschiebung von Vermögenswerten gab.


Entscheidung des Kassationsgerichts


Dieses wies darauf hin, dass ein Insolvenzverfahren nicht aufgrund des Nichterreichens der Mindestforderungshöhe abgelehnt werden kann, wenn die Parteien unzuverlässige Zahler sind und der Schuldner offensichtlich über kein Vermögen verfügt. Das Verhalten einer Person, welche die Schulden eines Schuldners mit offensichtlichen Insolvenzanzeichen teilweise begleicht, kann einen Rechtsmissbrauch darstellen, um die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens zu verhindern.


Das Oberste Gericht der Russischen Föderation hatte zuvor bereits ähnlich entschieden.


Im vorliegenden Fall könnte der Gesellschafter einen Rechtmissbrauch begangen haben, da:

  • das Unternehmen die Hauptschuld über zwei Jahre nicht beglichen hatte und

  • der Gesellschafter erst nach der Insolvenzanmeldung Geld überwies und dies nur in einer Höhe, die sicherstellte, dass die Restforderung knapp unter dem Mindestbetrag lag, während eine hohe Vertragsstrafe offen blieb.


Darüber hinaus stellten die Gerichtsvollzieher im Rahmen der Vollstreckung fest, dass das Unternehmen weder über Geldmittel noch über anderes Vermögen verfügte.


Das Kassationsgericht betonte, dass die Beweislast für die Zahlungsfähigkeit beim Unternehmen liege, und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück an die erste Instanz.


 
 
 

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