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Russland - Vollstreckung auch für „unfreundliche“ Gläubiger

  • Sergej Suchanow
  • 29. Okt.
  • 1 Min. Lesezeit

Sergej Suchanow

 

Das Internationale Handelsschiedsgericht bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation (HIK) hat die Klage eines ausländischen Lieferanten gegen eine russische juristische Person positiv beschieden. Einzutreiben war eine Forderung für eine Warenlieferung und mehrere andere Beträge.

Der Lieferant, ein Schweizer Unternehmen, beantragte daraufhin beim zuständigen ordentlichen Gericht die Ausstellung eines Vollstreckungsbescheids.

Nach Prüfung des Antrags wies die erste Instanz dieses Ansinnen ab. Als Begründung wurde der Schutz der öffentlichen Ordnung in der Russischen Föderation angeführt, da es sich beim Lieferanten um ein Unternehmen aus einem unfreundlichen Staat handele.

Die Revisionsinstanz, das Gericht des Wolga-Wjatka-Bezirks, stellte daraufhin fest, dass die bloße Aushändigung eines Vollstreckungsbescheids auf der Basis eines Schiedsurteils an eine juristische Person aus einem unfreundlichen Staat keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) darstellt. Dasselbe Gericht war bereits zuvor zu einem ähnlichen Schluss gekommen.

 

Aus den Entscheidungsgründen:


Die Präsidialen Anti-Krise-Verordnungen finden auf Lieferung keine Anwendung.

Der Lieferant steht nicht auf der Liste der Unternehmen, die besonderen Wirtschaftsmaßnahmen (Sanktionen) unterliegen.

Auch das Fehlen eines russischen Bankkontos hindert die Ausstellung eines Vollstreckungsbescheids nicht.

 

Da das erstinstanzliche Gericht die Umstände des Falles korrekt festgestellt, geltendes Recht jedoch falsch angewandt hat, händigte das Revisionsgericht dem Lieferanten direkt einen Vollstreckungsbescheid aus.

 

Besonderheit hier ist, dass der Rechtsanspruch des Lieferanten auf der Entscheidung eines russischen Schiedsgerichtes beruht. Es bleibt abzuwarten, ob bei Urteilen ausländischer Schiedsgerichte gleich verfahren wird.


 
 
 

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