Russland - Fristbegrenzung bei Verrechnungspreisprüfungen
- Patrick Pohlit
- 29. Okt.
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Patrick Pohlit
Das Arbitragegericht der Stadt Moskau hat zugunsten des Steuerpflichtigen einen Rechtsstreit mit der Steuerbehörde über den Umfang der Prüfungen sog. kontrollierter Geschäfte im Zusammenhang mit der Aufhebung der besonderen zweijährigen Frist für entsprechende Prüfungsentscheidungen entschieden.
Im Dezember 2024 hat das Unternehmen einen Beschluss der Steuerbehörde erhalten, dass eine Prüfung der in den Meldungen über kontrollierte Geschäfte für den Zeitraum 2021-2023 angegebenen Transaktionen durchgeführt wird.
In der aktuellen Fassung des SteuerGB RF für die Verrechnungspreisprüfung kontrollierter Geschäfte gelten allgemeine Regeln für die Berechnung der Fristen, d. h. es können drei Jahre vor dem Datum der Beschlussfassung geprüft werden. Bis zum 26.03.2024 galt jedoch eine Sonderregelung, wonach diese Art der Prüfung spätestens zwei Jahre nach Eingang der Mitteilung bei der Steuerbehörde angeordnet werden kann.
In diesem Zusammenhang hat das Unternehmen vor Gericht geklagt und die Einleitung einer Prüfung für das Jahr 2021 angefochten, da die Frist für die Prüfung dieses Zeitraums gemäß der zum Zeitpunkt der Einreichung der Mitteilung geltenden Fassung des SteuerGB RF am 20. Mai 2024 abgelaufen war.
Das Gericht hat die Position des Unternehmens unterstützt und darauf hingewiesen, dass die betreffende Änderung der Steuergesetzgebung die Lage des Steuerpflichtigen verschlechtert, da sie seine Pflichten im Rahmen der Steuerprüfung erhöht, zu Rechtsunsicherheit führt und die Grundsätze der Stabilität der Wirtschaftsbedingungen sowie des Vertrauens in den Staat und die Steuerbehörden beeinträchtigt. In diesem Zusammenhang hat die Änderung des Umfangs der Steuerprüfung gemäß Art. 57 der Verfassung der RF und Art. 5 Abs. 2 des SteuerGB RF keine rückwirkende Kraft.
Dieser Beschluss (Fall Nr. А40-72524/25-154-293) kann für Steuerpflichtige ein positives Argument sein, um die Prüfung kontrollierter Geschäfte für das Jahr 2022 anzufechten, falls bis Ende 2025 ein entsprechender Beschluss der Steuerbehörde in Bezug auf sie gefasst wird.





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