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Russland - Abfindung für OOO-Anteile nun zum Marktwert

  • Sergej Suchanow
  • 14. Jan.
  • 1 Min. Lesezeit

Sergej Suchanow


Die Höhe einer Abfindung an ausscheidende Gesellschafter für die Hingabe von Anteilen bemisst sich zukünftig nach deren Marktwert. Sollte das Unternehmen oder der Empfänger der Abfindung oder des im Tauschwege hingegebenen Vermögenswertes nicht mit dem aus dem Eigenkapital im Jahresabschluss abgeleiteten Wert des Anteils einverstanden sein, ist dieser nun von einem Sachverständigen auf Grundlage des Marktwerts der Vermögenswerte und Schulden zu ermitteln.


Ein entsprechender Antrag muss vor dem Auszahlungstermin gestellt werden. Dieser bedarf keiner notariellen Beurkundung.

Die vorgenannten Personen sind berechtigt, insoweit einen Sachverständigen zu beauftragen.


In der Regel gilt dabei der Tag der Übertragung des OOO-Anteils als Stichtag für die Bewertung.


Der Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verfahren vorsehen.


Die Bestimmung zur Bewertung eines Anteils durch einen Sachverständigen kann nunmehr bei oder nach der Gründung einer ООО in die Satzung aufgenommen werden. In diesem Fall ist ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter in einer Gesellschafterversammlung erforderlich. Um die Regelung wieder aus der Satzung zu entfernen, reichen 2/3 der Stimmen aus.


Gläubiger können in gleicher Weise höhere Ansprüche geltend machen, wenn ein Anteil aufgrund von Schulden eines Gesellschafters zwangsversteigert wird.

Diese Regeln gelten auch für Fälle, in denen das Unternehmen einen Teil des Anteils erwirbt.


Bisher wurde der tatsächliche Wert eines Anteils oder eines Teils des Anteils anhand des Eigenkapitals im Jahresabschluss ermittelt.

 

Ausscheidende Gesellschafter haben diesen Wert als unangemessen angesehen und entsprechen angefochten, wobei sie u.a. Gutachten eingeholt haben.

Es ist davon auszugehen, dass die Neuregelung die Zahl solcher Streitigkeiten zurückgehen lässt.


 
 
 

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