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Russland - Berechnung der subsidiären Haftung klargestellt

  • Sergej Suchanow
  • vor 2 Tagen
  • 2 Min. Lesezeit

Sergej Suchanow

 

Das Plenum des Obersten Gerichts der Russischen Föderation hat seine Richtlinien zu Fragen der subsidiäre Haftung in Insolvenzverfahren, durch Personen, die einen Schuldner kontrollieren, ergänzt.


Insbesondere wurde ein einheitliches Verfahren zur Berechnung des Umfanges der subsidiären Haftung erarbeitet. Dieser umfasst sowohl im Register eingetragene als auch nach dessen Schließung angemeldete Forderungen, laufende Zahlungen, finanzielle Sanktionen (mit Ausnahme von Bußgeldern wegen Steuervergehen) sowie während des Insolvenzverfahrens aufgelaufene Zinsen.


Auch die Forderung eines Mehrheitsgesellschafters, der eine Ausgleichsfinanzierung bereitgestellt hat, aber weder am Vermögensentzug bei der juristischen Person beteiligt war noch von diesen Handlungen profitierte, ist zu berücksichtigen.

Die subsidiäre Haftung einer beherrschenden Person und die Verpflichtung zum Schadensersatz entstehen mit dem Zeitpunkt ihrer rechtswidrigen Handlungen (oder Unterlassungen), die zur Insolvenz des Schuldners oder zu einem Schaden für seine Gläubiger führen.


Die entsprechende Verpflichtung gehört zum Nachlass des Erblassers und erlischt nicht mit dessen Tod. Sie ist im Wert des ererbten Vermögens zum Zeitpunkt des Erbfalls zu berücksichtigen, es sei denn, es wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verstorbenen eingeleitet.


Die wirtschaftliche Tätigkeit einer juristischen Person an sich, die mit einem unternehmerischen Risiko einhergeht, begründet keine subsidiäre Haftung der beherrschenden Personen.


Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf böswilliges und unvernünftiges Verhalten und nicht auf Marktfaktoren zurückzuführen ist.


Im Rahmen von Streitigkeiten über die subsidiäre Haftung von Mitgliedern des kollegialen Leitungsorgans einer juristischen Person ist es erforderlich, die Beteiligung jedes einzelnen Beklagten an der Schädigung der Vermögensinteressen der Gläubiger festzustellen. Die Tatsache, dass sie dieselbe Funktion (beispielsweise Mitglieder des kollegialen Exekutivorgans des Schuldners) oder den Status einer beherrschenden Person besaßen, bedeutet nicht automatisch, dass sie an der Schadensverursachung beteiligt sind.


Zum Schutz öffentlicher Interessen ist die Staatsanwaltschaft berechtigt, einen Antrag auf Geltendmachung subsidiärer Haftung gegen beherrschende Personen zu stellen und in jedem Stadium einem Verfahren beizutreten.


 
 
 

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