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Russland - Kein Schadensersatz bei eingeschränktem Onlinebanking

  • vor 3 Stunden
  • 1 Min. Lesezeit

Sergej Suchanow


Sachverhalt


Ein Unternehmen wollte über das Onlinebanking einen Lieferanten bezahlen. Die Bank stoppte die Transaktion und forderte diverse zusätzliche Nachweise. Das Unternehmen reichte viele davon nach und lieferte Erklärungen, aber die Bank senkte das Online-Transaktionslimit erheblich ab. Um den Lieferanten schnell zu bezahlen, lieh sich das Unternehmen Geld von einem Unternehmer und versuchte im Nachgang, von der Bank die Zinsen und Verzugsstrafen als Schadenersatz einzuklagen. Im Instanzenzug bestätigten alle Gerichte dem Unternehmen Schadenersatzansprüche über 7 Mio. RUB.


Entscheidung


Das Oberste Gericht sah folgende Gründe für eine Ablehnung der Ansprüche:

Die Verweigerung bzw. Einschränkungen der Online-Dienstleistungen für einen Kunden verhindert keine Transaktionen, sondern ändert lediglich die Art und Weise, wie Dokumente an die Bank zu übermitteln sind. Gleichzeitig ist der Kunde berechtigt, über seine Geldmittel auf dem Konto frei zu verfügen, indem er Zahlungsanweisungen in Papierform einreicht.


Banken sollen nicht automatisch für Schwierigkeiten verantwortlich gemacht werden, die durch eingeschränkten Zugang zu ihren Dienstleistungen entstehen. Führt die Änderung der Zahlungsmethode (aufgrund präventiver Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche) jedoch zu erhöhten Gebühren beim Besuch einer Filiale oder eines Bankbüros, steht dem Kunden die Möglichkeit zu, rechtliche Schritte einzuleiten.


Das klagende Unternehmen wusste von der Möglichkeit, Zahlungsanweisungen in Papierform einzureichen, nutzte diese aber nicht. Es machte im Verfahren auch keine erhöhte Gebühr als Schaden geltend.


Das Oberste Gericht der Russischen Föderation hat die Bank von den ihre durch die Vorinstanzen auferlegten Schadensersatzzahlungen befreit. Es besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen der Einschränkung des Onlineservice und den Kosten des Unternehmens im Rahmen des von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrags für Zwecke der anderweitigen Bedienung der Schulden gegenüber dem Lieferanten.


 
 
 

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