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Russland - Sozialversicherungsbeiträge von Geschäftsführern

  • 25. März
  • 1 Min. Lesezeit

Patrick Pohlit


Der Föderale Steuerdienst hat erläutert, wie die Bemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge auf Vergütungen der Geschäftsführer zu berechnen ist. Besonderheiten dabei sind der Ansatz des Mindestlohnes in Fällen der Verwaltung durch einen Einzelunternehmer, der Insolvenz und der Liquidation.


Falls die Befugnisse des alleinigen Geschäftsführers im Rahmen eines Verwaltungsvertrags an einen Einzelunternehmer übertragen werden, wird die Vergütung an einen solchen Leiter im Rahmen eines zivilrechtlichen Vertrags und nicht eines Arbeitsvertrags gezahlt; somit unterliegt sie seitens der Organisation nicht der Sozialabgabenpflicht. Der Einzelunternehmer berechnet und entrichtet die Sozialversicherungsbeiträge auf seine Vergütung selbstständig.


Das gleiche Verfahren gilt auch bei der Bestellung eines Insolvenzverwalters im Rahmen eines Insolvenzverfahrens: Die Sozialversicherungsbeiträge werden nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Insolvenzverwalter selbst berechnet und entrichtet.


Bei einer freiwilligen Liquidation des Unternehmens und der Bestellung eines Liquidators unterliegt dagegen seine Vergütung der Sozialversicherungspflicht gemäß den Bestimmungen von Artikel 421 Absatz 1 des SteuerGB RF, da der Liquidator praktisch die Aufgaben eines alleinigen Geschäftsführers wahrnimmt, das heißt, die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge wird in Höhe von mindestens einem Mindestlohn angewendet.


 
 
 

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