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Russland - Ausscheiden von Verwaltungsratsmitgliedern

  • 9. Juli
  • 1 Min. Lesezeit

Sergej Suchanow


Künftig soll gesetzlich festgelegt werden, dass ein Verwaltungsratsmitglied einer Aktiengesellschaft (АО) mit Eintritt eines der nachstehenden Ereignisse als ausgeschieden gilt und seine Befugnisse automatisch enden. Der nicht abschließende Katalog umfasst insbesondere folgende Fälle:


  • Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, mit der das Mitglied des Verwaltungsrats insbesondere für beschränkt geschäftsfähig oder für verschollen erklärt wird;

  • Eingang einer schriftlichen Mitteilung des Mitglieds über die vorzeitige Niederlegung seines Mandats bei der Gesellschaft;

  • Tod des Mitglieds des Verwaltungsrats;

  • Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung über die Disqualifikation oder eines Strafurteils, durch das dem Betroffenen das Recht entzogen wird, bestimmte Ämter zu bekleiden oder bestimmte Tätigkeiten auszuüben, sofern sich daraus ergibt, dass die betreffende Person nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein darf.


Entsprechende Vorschriften sind auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ООО) erarbeitet worden.


Die Gesetzesänderungen sind in dritter Lesung verabschiedet worden und sollen zehn Kalendertage nach ihrer amtlichen Veröffentlichung in Kraft treten.

Derzeit enthalten weder das Gesetz über Aktiengesellschaften (АО) noch das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ООО) einen vergleichbaren gesetzlichen Katalog von Ausscheidensgründen.


In einem Plenarbeschluss hatte das Oberste Gericht der Russischen Föderation jedoch bereits Fallgruppen benannt, in denen ein Verwaltungsratsmitglied einer Aktiengesellschaft als ausgeschieden gilt. Diese höchstrichterlichen Klarstellungen wurden bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfes berücksichtigt.


 
 
 

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