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Russland - Recht am Bild ist nicht pauschal abzugelten

vor 3 Tagen
1 Min. Lesezeit

Sergej Suchanow


Sachverhalt


Ein Unternehmen hat ein Foto ohne Zustimmung des Rechteinhabers im Internet veröffentlicht. Dieser hat daraufhin gerichtlich eine Entschädigung in Höhe des Doppelten des Wertes des Vortragsrechts verlangt. Zur Begründung der geforderten Entschädigungshöhe hat er Lizenzvereinbarungen über andere Fotografien desselben Urhebers vorgelegt.


Entscheidungen


Unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen haben drei Instanzen dem Rechteinhaber ein Teilen eine Entschädigung zugesprochen.


Der Oberste Gerichtshof stellte hingegen klar, dass diese Form der Bemessung der Entschädigung unzutreffend ist. Vielmehr muss der Betrag nach dem tatsächlichen Wert des Werkes ermittelt werden, an dem ausschließliche Rechte bestanden und verletzt wurden. Der Umstand, dass der Urheber verschiedene Fotos mit demselben Gerät und bei vergleichbarem Arbeitsaufwand angefertigt hat, lässt nicht auf einen identischen wirtschaftlichen Wert der Werke schließen.


Das Gesetz enthält keine Vermutung, dass Werke desselben Urhebers preislich gleichwertig sind. Eine Entschädigung darf daher nicht anhand eines abstrakten, durchschnittlichen oder vom Urheber willkürlich festgelegten Preises bestimmt werden.


Oberster Gerichtshof hat die Entscheidungen der unteren Instanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen.


 
 
 

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