Russland - Freigabe eingefrorener Aktiva in der EU
Patrick Pohlit
Als Argument für die Entscheidung zugunsten des russischen Klägers dienten die Umstände der Benennung des Schatzamts (Treasury), als Teil des belgischen Finanzministeriums, als „zuständige Behörde“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, welche berechtigt ist, über Ausnahmen vom und Freigaben im Zusammenhang mit dem geltenden Sanktionsregime zu entscheiden.
Nach Ansicht des Gerichts waren die dem Finanzministerium übertragenen Befugnisse nicht ausreichend klar formuliert und durch konkrete Artikel der Verordnung begrenzt. Darüber hinaus waren die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung des Finanzministeriums bei der Prüfung eines Antrags auf Freigabe von Vermögenswerten nicht normativ festgelegt, sondern lediglich auf der offiziellen Website des Finanzministeriums veröffentlicht worden.
In diesem Zusammenhang wurde das Schatzamt des Finanzministeriums gemäß Artikel 159 der belgischen Verfassung als für die Entscheidungsfindung unzuständige Behörde qualifiziert, was als Grundlage für die Aufhebung des an die BKS Bank erlassenen (negativen) Freigabe-Bescheids diente.
Diese Entscheidung könnte in Verfahren zur Freigabe von Vermögenswerten russischer Investoren als Präzedenzfall dienen; ein Verweis darauf könnte dazu beitragen, auch andere Ablehnungsentscheidungen des Finanzministeriums anzufechten. Zu hoffen bleibt, dass mit diesem Vorgang ein wenig mehr Rechtssicherheit durch gesetzliche Regelungen und Vorschriften für betroffene Investoren geschaffen wird.





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