Zurab Tsereteli
Hersteller und Entsorger tragen die Verantwortung für die Entsorgung von Verpackungen.
Für die Hersteller von Vorformen der PET-Flaschen, d.h. dem primären Rohstoff für Verpackungen, wurden Beschränkungen eingeführt. Die Verantwortung für die Entsorgung liegt nun bei den Herstellern der Vorformen der PET-Flaschen und nicht bei den Herstellern des Produktes selbst.
Die Entsorgungsquoten werden schrittweise auf 100 % erhöht.
Je nach Komplexität der Verarbeitung bestimmter Waren- und Verpackungsarten wurde eine Differenzierung der Umweltabgabesätze festgelegt. Zu diesem Zweck wird eine Methode zur Berechnung der Sätze mit geeigneten Umweltkoeffizienten erarbeitet.
Es wurde beschlossen, ein entsprechendes Register der Warenhersteller und
-entsorger zu erstellen. Sie werden in das staatliche Informationssystem zur Erfassung von Abfällen aus der Nutzung von Gütern aufgenommen.
Die Herstellerverbände dürfen zukünftig keine Berichte mehr im Namen der Hersteller einreichen und keine Verträge mit Entsorgern abschließen. Sie dürfen aber ihre allgemeine Tätigkeit fortsetzen.
Für Importeure werden die Option der Gewährung von Bankgarantien und des Abschlusses von Bürgschaftsvereinbarungen mit den Entsorgern aus dem Register oder die Option der Entrichtung der Umweltabgabe beim Import von Waren eingeführt.
Es ist vorgesehen, dass sowohl die Hersteller als auch die Importeure von Waren bis zum 1. Januar 2027 stufenweise die Entsorgung von Verpackungsabfällen gewährleisten müssen. Dabei erfolgt ab 2024 die Entsorgung gemäß den von der Regierung festgelegten Entsorgungsvorschriften, ab 2025 - für 55 Prozent der Masse der Verpackungen, ab 2026 - für 75 Prozent ihrer Masse).
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft, mit Ausnahme einiger Bestimmungen, für die andere Fristen festgelegt worden sind.
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