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Russland - Vorsteuerabzug und Vertragspartnerhaftung

Patrick Pohlit


In einer, unseres Erachtens nach, richtungsweisenden Entscheidung urteilte das Oberste Gericht der Russischen Föderation (VS) im Rahmen der sogenannten Vertragspartnerhaftung (Dolschnaja Osmotritelnost) zugunsten eines Steuerpflichtigen. Die Steuerbehörde hatte ihn als Käufer in die Haftung für Verstöße des Vertragspartners genommen und ihm den Vorsteuerabzug versagt. Zusätzlich wurden ihm Strafen und Zinsen auferlegt. Hintergrund waren u.a. Leistungsbeziehungen mit dem Lieferanten, der nach Ansicht der Betriebsprüfung Anzeichen für eine sogenannte Eintages-Gesellschaft (Briefkastenfirma) aufwies. Der Vertragspartner deklarierte die betreffenden Transaktionen nicht richtig in seinen Steuererklärungen, zahlte minimale Steuerbeträge, wobei er nur über einen Mitarbeiter und nicht über die notwendigen Transport- sowie Produktionsmittel verfügte. Nach Ansicht der Steuerbehörde war die Gesellschaft darüber hinaus mit einem hohen steuerlichen Risiko zu bewerten, da der Anteil der Vorsteuerabzüge und der Ausgaben im Verhältnis zum Gewinn 98% ausmachte. Hauptargumente der Steuerbehörde waren, wie in der Praxis üblich, Vorhalte hinsichtlich der gebührenden Sorgfalt bei der Auswahl des Vertragspartners. So konnte der Steuerpflichtige u.a. keinen Nachweis darüber führen, dass er den geschäftlichen Ruf des Lieferanten, seine tatsächliche geschäftliche Tätigkeit und die Bevollmächtigung des unterzeichnenden Vertreters geprüft hatte.

Das VS hob die Urteile der Vorinstanzen teilweise auf und legte unter Bezugnahme auf Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichts und des Obersten Arbitragegerichts (Vishiy Arbitraschniy Sud) folgende Kriterien fest:

1) Das Recht des Steuerpflichtigen auf einen Vorsteuerabzug kann grundsätzlich nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Vertragspartner seinen Pflichten zur Zahlung der Umsatzsteuer nachgekommen ist;

2) die Schlussfolgerung der Steuerbehörden betreffend die Nichtentrichtung von Steuern durch den Lieferanten (Vertragspartner) muss durch konkrete Beweise belegt werden, dazu zählen Anzeichen für fiktive Transaktionen, Transfer von Geld in steuergünstige ausländische Gerichtsbarkeiten etc.;

3) Die Beurteilung der vom Steuerzahler angewendeten gebührenden Sorgfalt bei der Vertragspartnerwahl sollte nicht auf die Feststellung von Mängeln im Hinblick auf Effizienz und Rationalität von unternehmerischen Entscheidungen reduziert werden. Es muss ausdrücklich festgestellt werden, ob der Steuerpflichtige den Zweck einer Steuerhinterziehung durch seine geschäftlichen Handlungen mit dem Vertragspartner verfolgte, oder - in Ermangelung eines solchen Zwecks - ob er von den konkreten Verstößen des Vertragspartners wusste oder hätte wissen müssen;

4) Bei der Beurteilung dieser Umstände ist es notwendig, einen Maßstab anzusetzen, der von einem umsichtigen und vernünftigen Teilnehmer des Rechtsverkehrs unter vergleichbaren Umständen zu erwarten wäre.

Diese Kriterien bringen ein wenig Rechtssicherheit für Auslegungsfragen bei der Beurteilung der gebührenden Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Auswahl des Vertragspartners und schränken die teilweise willkürliche Überdehnung des Sorgfaltspflichtsbegriffs durch die Steuerbehörden in gewissem Umfang ein.

Es ist jedoch anzumerken, dass das Urteil einen Sachverhalt der Besteuerungszeiträume 2013-2015 betrifft und daher nicht unter Artikel 54.1 des seit 2017 geltenden Steuergesetzbuches zu subsumieren ist, der den Tatbestand der Sorgfaltspflichten praktisch neu geregelt hat. Allerdings spielen diese angeblichen Verletzungen der Sorgfaltspflichten in der steuerlichen Prüfungspraxis bei der Aberkennung von Vorsteueransprüchen und Betriebsausgaben nach wie vor eine wesentliche Rolle. Daher kann diese Entscheidung zum einen als richtungsweisend für die Steuerbehörden angesehen werden, zum anderen zeigt sie, wenn auch sehr spät, eine gewisse Richtungsänderung in der Gerichtspraxis zu diesem Thema. Es bleibt abzuwarten, wie das Urteil in der Praxis der Altfälle und bei der Auslegung der neuen Regelungen angewendet wird.


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