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Ukraine – Betriebsprüfungen wieder aufgenommen

Jens Jungmann


Nach dem ursprünglich misslungenen Versuch das kriegsbedingte Betriebsprüfungsmoratorium zu beenden, unterzeichnete der Präsident der Ukraine am 6.12.2023 ein nunmehr modifiziertes Gesetz „Über Änderungen der Abgabenordnung der Ukraine und anderer Gesetze der Ukraine zur Aufhebung des Moratoriums für Steuerprüfungen“.

 

Für Steuerpflichtige bzw. Steuerzahler, die verbrauchsteuerpflichtige Waren herstellen oder verkaufen, Glücksspiele betreiben oder Finanz- oder Zahlungsdienstleistungen erbringen, gilt ein erweiterter Umfang für Außenprüfungen. Generell können jetzt alle Betriebsstätten geprüft werden können, bei denen sich eine erhebliche (über 50%) Änderung der erklärten Körperschaftsteuer ergab oder die keine Körperschaftssteuer abführen, aber tätig waren oder die Einkünfte erklärten, die aufgrund internationaler Abkommen steuerbefreit sind. Des Weiteren Steuerpflichtige, bei denen 2021 mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen: die Höhe der gezahlten Körperschaftssteuer, Mehrwertsteuer und Lohnsumme liegt erheblich unter dem branchenüblichen Niveau oder Forderungen aus Lieferungen und Leistungen betragen mehr als Doppelte der Verbindlichkeiten oder die Betriebsausgaben übersteigen Betriebseinnahmen um mehr als 75 %, falls die Betriebseinnahmen mindestens 10 Mio UAH betragen. Kriterien deren Sinnhaftigkeit sich nicht ohne weiteres erschließt. Wichtig auch, dass alle aufgrund des Moratoriums unterbrochenen Betriebsprüfungen fortgesetzt werden dürfen.

 

Es bleibt zu befürchten, dass diese Änderungen weitgehend fiskalische Ziele haben und nicht der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dienen.


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