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Umsatzsteuer in Usbekistan

Im Zuge der aktiven Entwicklung der Marktwirtschaft in Usbekistan kommt es zu Änderungen der Praxis in allen Gesellschaftsbereichen, was selbstverständlich auch Auswirkungen auf die Gesetzgebung hat, insbesondere im Bereich der Besteuerung. In den letzten Jahren ist das Steuersystem der Republik Usbekistan erheblichen Änderungen unterworfen worden. Dies wird insbesondere am Beispiel der Umsatzsteuer deutlich.


Die Umsatzsteuer wurde zum 1. Januar 1992 in Usbekistan eingeführt. Ursprünglich betrug der Steuersatz 30 Prozent, danach in den Jahren 1993 bis 1994 25 Prozent und seit 1998 20 Prozent. Bereits zum 1. Oktober 2019 wurde der Umsatzsteuersatz nun von 20 auf 15 Prozent reduziert. Mit der deutlichen Absenkung versucht die Regierung, die Schattenwirtschaft einzudämmen. Gleichzeitig wird eine Umsatzbesteuerung zum Nullsatz angewendet (zum Beispiel auf den Export von Waren im Zusammenhang mit internationalen Beförderungen usw.).


Durch Anordnung vom 29. Juni 2019 hat der Präsident das Konzept zur Vervollkommnung der Steuerpolitik der Republik Usbekistan bestätigt. Das Konzept ist auf die Verringerung der Steuerlast, die Vereinfachung des Besteuerungssystems und die Verbesserung der Steuerverwaltung ausgerichtet. Die Ausarbeitung erfolgte unter Berücksichtigung der Empfehlungen von internationalen Organisationen und Experten.


Im September des laufenden Jahres wurde der Entwurf des Steuergesetzbuches in neuer Fassung veröffentlicht. Die Änderungen betreffen faktisch alle Steuern, und besonderem Maße die Umsatzsteuer. Es ist davon auszugehen, dass das neue Steuergesetzbuch Anfang nächsten Jahres in Kraft tritt.


Eine der geplanten Neuerung, die vor allem für ausländische Investoren von Bedeutung sein wird, ist, dass juristische Personen, die ihre Tätigkeit in Usbekistan über eine feste Geschäftseinrichtung ausüben, zu Steuerpflichtigen bei der Umsatzsteuer werden. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass bislang feste Geschäftseinrichtungen nicht als Umsatzsteuerzahler galten, und dass in Bezug auf von Nichtansässigen erhaltene Leistungen die Umsatzsteuer von den in Usbekistan ansässigen Empfängern dieser Leistungen gezahlt wurde. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich zukünftig nach den der festen Geschäftseinrichtung zurechenbaren Umsätzen.


Der Begriff des Steueragenten (reverse-charge-Verfahren) wurde neu in die usbekische Gesetzgebung eingeführt. Als Steueragent gilt eine usbekische juristische Person, die von einer ausländischen juristischen Person Waren und/oder Dienstleistungen erwirbt, als deren Veräußerungs- bzw. Leistungsort Usbekistan gilt. Die ausländische juristische Person ist dabei in Usbekistan nicht als Umsatzsteuerzahler registriert und verfügt nicht über eine feste Geschäftseinrichtung. Der Steueragent ist verpflichtet, die Umsatzsteuer auf den Wert des Rechtsgeschäfts einzubehalten und an den Fiskus abzuführen.


In Bezug auf Dienstleistungen wurde dabei das Verfahren zur Berechnung der Umsatzsteuer bei der Einbehaltung an der Auszahlungsquelle durch den Steueragenten geändert. Nach der neuen Regelung beträgt der Bruttovertragswert 115 Prozent, als ob die Umsatzsteuer von Beginn an berücksichtigt worden wäre. In Fällen, in denen Leistungen eines Nichtansässigen an einen Leistungsempfänger erbracht werden, der eine in Usbekistan ansässige natürliche Person ist und in denen ein Steueragent daher nicht bestimmt werden kann, muss der Nichtansässige sich über einen persönlichen Steuerzahleraccount in Usbekistan steuerlich registrieren und die auf den Wert der Leistungen berechnete Umsatzsteuer eigenständig an den Fiskus entrichten. Zu diesen Leistungen gehören unter anderem Leistungen zur Platzierung von Werbung, zur Gewährung des Zugangs zu Suchmaschinen, Statistikleistungen, Cloudservices, Online-Handelsbörsen und Leistungen im Bereich Streamingdienste. Diese Leistungen werden im usbekischen Bereich des Internets insbesondere von Google, Yandex, Alibaba, Netflix, aber auch von anderen Unternehmen erbracht.


Gleichzeitig unterliegen Leistungen im Bereich Informationstechnologien durch in Usbekistan ansässige juristische Personen, deren Ort der Leistungserbringung Usbekistan ist, der Umsatzbesteuerung zum Nullsatz.


Umsatzsteuerzahler sind juristische Personen, ansässig in der Republik Usbekistan, Einzelunternehmer, die ihre Tätigkeit in der Republik Usbekistan ausüben, sowie Personen, die Waren über die Zollgrenze der Republik Usbekistan verbringen.


Als Umsatzbesteuerungsobjekt gelten:


  • der Umsatz aus dem Verkauf von Waren (Dienstleistungen), als deren Veräußerungs- bzw. Leistungsort Usbekistan gilt;

  • die Einfuhr von Waren nach Usbekistan.


Als Veräußerung gelten dabei auch die unentgeltliche Abgabe von Waren oder die unentgeltliche Erbringung von Leistungen, mit Ausnahme von Fällen, in denen eine solche (unentgeltliche) Abgabe oder Erbringung wirtschaftlich gerechtfertigt ist.


Usbekistan gilt als Veräußerungsort der Waren, wenn


(1) die Ware sich zum Zeitpunkt der Veräußerung auf dem Territorium der Republik Usbekistan befindet und im Ergebnis des Rechtsgeschäfts dort verbleibt oder

(2) die Ware sich im Moment des Beginns der Auslieferung oder der Beförderung auf dem Territorium der Republik Usbekistan befindet.


Eine Leistung gilt als in Usbekistan veräußert, wenn der Erwerber dieser Leistung seine Tätigkeit auf dem Territorium der Republik Usbekistan ausübt. Es gibt jedoch eine Vielzahl von Ausnahmen von dieser Regel.

Das neue Steuergesetzbuch ändert auch die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges. Von einigen Ausnahmen abgesehen, müssen dafür folgende Bedingungen erfüllt sein:


  1. die Waren (Leistungen) werden für die Ausübung von Tätigkeiten durch den Steuerzahler verwendet, die mit Herstellung und/oder Verkauf von Waren (bzw. der Erbringung von Leistungen) zusammenhängen, deren Veräußerung der Besteuerung unterliegt, unter anderem auch zum Nullsatz;

  2. für die erhaltenen Waren (Leistungen) hat der Steuerzahler eine Faktura-Rechnung oder ein anderes vom Lieferanten ausgestelltes Dokument erhalten, in dem der Steuerbetag gesondert ausgewiesen ist, und der Lieferant der Waren (Erbringer von Leistungen) muss als Steuerzahler registriert sein;

  3. im Falle des Imports von Waren wurde die Einfuhrumsatzsteuer an den Fiskus entrichtet.


Beim Erwerb von langfristig zu nutzenden Vermögensgegenständen (wie z.B. Gebäude oder Anlagen) kann die Umsatzsteuer nun sofort geltend gemacht werden. Früher unterlag Immobilienvermögen der Verrechnung in gleichen Raten über einen Zeitraum von 36 Monaten, für Gegenstände des Anlagevermögens wie zum Beispiel Computer betrug dieser Zeitraum 12 Monate.


Falls zum Ende des Berichtszeitraums der Betrag der geltend gemachten Umsatzsteuer den der berechneten Umsatzsteuer übersteigt (also bei der Berechnung der an den Fiskus zu entrichtenden Umsatzsteuer ein negativer Betrag entsteht - Vorsteuerüberhang), ist der Steuerzahler berechtigt, die Rückerstattung dieses Betrages durch den Fiskus im beschleunigten Verfahren (bis zu sieben Tage) oder im allgemeinen Verfahren zu beantragen.


Außerdem muss, falls eine Umsatzsteuerüberzahlung festgestellt wird, die Steuerbehörde innerhalb von zehn Tagen die Rückerstattung des zuviel entrichteten Betrages an den Steuerzahler durchführen. Erfolgt die Rückerstattung unter Verletzung dieser Frist, muss die Steuerbehörde Zinsen in Höhe des Refinanzierungssatzes der Zentralbank (16 Prozent) auf den nicht rechtzeitig erstatteten Betrag zahlen.


Die Steuergesetzgebung sieht in Bezug auf einige Waren, vor allem Lebensmittel (Reis, Eier, Brot usw.) keine Umsatzsteuerbefreiung mehr vor. Diese Vergünstigungen wurden ursprünglich zur Unterstützung von einkommensschwachen Bevölkerungsschichten eingeführt.

Die Befreiung von der Besteuerung wurde im Wesentlichen im sozialen Bereich aufrechterhalten, außerdem für Finanz- und Versicherungsleistungen und, in bestimmten Fällen, für die Einfuhr von Waren nach Usbekistan. Es handelt sich dabei zum Beispiel um technologische Anlagen, für die keine in der Republik Usbekistan hergestellten vergleichbaren Anlagen existieren, und zwar auf Grundlage einer vom Ministerkabinett der Republik Usbekistan bestätigten Liste.

Der Besteuerungszeitraum soll nicht mehr ein Jahr betragen, sondern nur noch ein Quartal.

Die Berichtsperiode hängt vom Umsatz des Steuerzahlers ab:


  • ein Kalendermonat für Steuerzahler mit einem Umsatz aus dem Verkauf von Waren (Leistungen) von über einer Milliarde Soʻm gemäß den Ergebnissen des Vorquartals;

  • ein Kalenderquartal für die übrigen Steuerzahler.


Die Steuerpflichtigen müssen spätestens zum 20. des Monats nach der Berichtsperiode die Steuer entrichten und entsprechende Steuererklärungen einreichen.


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