Usbekistan - Verrechnung der Einfuhrumsatzsteuer
Viktoriya Sleta
Gemäß Unterabsatz „b“ Ziffer 3 des Erlasses des Präsidenten der Republik Usbekistan Nr. UP-174 vom 27. August 2026 wird mit Wirkung zum 1. Oktober 2026 ein Verfahren zur Verrechnung der bei der Einfuhr von Waren zu entrichtende MwSt. eingeführt.
Das Recht auf Verrechnung der Einfuhr-MwSt. wird Teilnehmern der Außenwirtschaftstätigkeit gewährt, die gleichzeitig zwei verbindlichen Kriterien erfüllen:
Der Steuerpflichtige ist in die Kategorie mit geringem Steuerrisiko eingestuft;
Der Steuerpflichtige verfügt über eine gültige Registrierungsbescheinigung als Mehrwertsteuerzahler.
Die Verrechnung erfolgt zwischen den bei der Einfuhr von Waren zu zahlenden MwSt.-Beträgen und den bei der Veräußerung von Waren und Dienstleistungen erstattungsfähigen MwSt.-Beträgen.
Der Erlass trat am 27. August 2026 in Kraft. Das Verrechnungsverfahren findet ab dem 1. Oktober 2026 Anwendung.





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