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Russland - Wichtige Steueränderungen

Patrick Pohlit


Ein neues Schreiben des FNS erläutert die Meldepflichten für ausländische Stammhäuser von Betriebsstätten und Repräsentanzen zum 28.03.2022 in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Eigentümer (UBO). Darüber hinaus ist die Verlängerung der gewinnsteuerlichen Organschaft (konsolidierter Steuerpflichtiger) geplant.


In Russland registrierte ausländische Organisationen und Strukturen, die keine juristische Person begründen, wie bei Betriebsstätten, Filialen und Repräsentanzen, sind erstmals verpflichtet zum 28.03.2022 ihre wirtschaftlichen Eigentümer zu benennen. Durch das Föderale Gesetz vom 20.04.2021, Nr. 100-FZ wurde Artikel 23 Absatz 3.2 des Steuergesetzbuches geändert, wonach ausländische Unternehmen sowie ausländische Strukturen ohne juristische Person, die in Russland steuerlich registriert sind, verpflichtet sind, Informationen über die Begünstigten offenzulegen.


Das Meldeformular wurde bereits vom FNS der Russischen Föderation auf dem föderalen Portal für Projekte veröffentlicht.


Die oben genannten Unternehmen müssen die indirekte Beteiligung einer Person oder eines Unternehmens offenlegen, wenn deren direkte und/oder indirekte Beteiligung an der ausländischen Struktur 5 % übersteigt.


Erstmals müssen ausländische Unternehmen für das am 31.12.2021 endende Wirtschaftsjahr bis spätestens zum 28. März 2022 eine Meldung an den örtlichen FNS über die Begünstigten und wirtschaftlichen Eigentümer (UBO) übermitteln. Der Föderale Steuerdienst hat außerdem am 28.09.2021 ein Schreiben (N Shyu-4-13/13705@) veröffentlicht, in dem der Inhalt der Mitteilung über die Beteiligten (Gründer, Begünstigte, Manager) erläutert wird.


Bisher galt die Verpflichtung zur Offenlegung der indirekten Beteiligung nur für ausländische Unternehmen mit unbeweglichem Vermögen, die in Russland als Steuersubjekt gelten.


Darüber hinaus ist geplant, der Staatsduma einen Gesetzesentwurf zur Verlängerung der gewinnsteuerlichen Organschaft (konsolidierte Gruppe von Steuerpflichten-KGS) vorzulegen. Eine KGS ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Gewinnsteuerpflichtigen auf der Grundlage einer Vereinbarung über die Gründung einer KGS gemäß Artikel 25.1 des Steuergesetzbuches der RF. Zur Erinnerung: Die derzeitige Organschaft soll ab 2023 auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 3 des Föderalen Gesetzes vom 03.08.2018, Nr. 302-FZ außer Kraft treten.

Die Regierung geht davon aus, dass bei einer Abschaffung des KGS-Mechanismus die Zahlungen an die Haushalte der Regionen der Russischen Föderation um rund 24,9 Milliarden Rubel sinken könnten. Derzeit sind solche Abkommen in 13 Regionen der Russischen Föderation in Kraft.


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