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Russland - BAFA Ausnahmegenehmigung für Software und Dienstleistungen

Patrick Pohlit


Das BAFA hat die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 betreffend das Verbot der Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen gemäß Art. 5n VO (EU) Nr.833/2014 bekannt gegeben, welches insbesondere für deutsche Unternehmen mit russischen Tochtergesellschaften wichtig ist und Planungssicherheit zumindest bis März 2025 gibt.

 

Zur Übersicht: Art.5n Abs.1,2,2a und 2b der VO (EU) Nr.833/2014 (VO) verbieten grundsätzlich die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von bestimmten Dienstleistungen sowie die Bereitstellung von Unternehmenssoftware u.a. in den Bereichen:


(1)  Art. 5n Abs. 1 VO

Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung

(2)  Art. 5n Abs. 2 VO

Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung

(3)  Art. 5n Abs. 2a

Markt- und Meinungsforschung, technische physikalische und chemische Untersuchung und Werbung

(4)  Art. 5n Abs. 2b

Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung gemäß Anhang XXXIX

(5)  Art. 5n Abs. 3a

technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1, 2, 2a und 2b genannten Waren und Dienstleistungen sowie das zur Verfügung stellen von Finanzmitteln oder Finanzhilfen in diesen Bereichen

 

Die ursprünglich bestehende generelle Ausnahme nach Art. 5n Abs. 7 VO der benannten Verbote für Dienstleistungen und Produkte zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats oder eines in Anhang VIII (USA, Schweiz u.a.) aufgeführten Partnerlandes gegründeten juristische Person befinden, ergo für Tochtergesellschaften u.a. europäischer Staaten (einschließlich Deutschland), gilt seit dem 12. Sanktionspaket nur noch bis zum 20.06.2024 gelten. Danach wandelt sich der Ausnahmetatbestand in ein Verbot mit Genehmigungsvorbehalt nach Art. 5n Abs. 10 lit. h VO um.


Das BAFA hat dies, u.a. auch wegen der erwarteten Flut von Einzelgenehmigungsanträgen zum Anlass genommen, am 20.2.2024 eine grundsätzlich bis zum 31.3.2025 befristete Allgemeine Genehmigung Nr.42 (AG Nr.42) betreffend die Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger bekannt zu geben.


Inhaltlich gelten nach der AG Nr.42 die oben dargestellten Dienstleistungen sowie die Bereitstellung von (Unternehmens-) Software gegenüber bestimmten diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie den benannten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen (Tochtergesellschaften) als genehmigt, sofern diese für deren Tätigkeit bzw. für die ausschließliche Nutzung erforderlich sind.

 

Tatbestandliche Voraussetzung für die Geltung der AG Nr.42 ist zum einen die Antragsberechtigung (grds. Inländer nach dem AWG sowie deutsche Staatsangehörige). Zum anderen besteht eine Registrierungspflicht vor der ersten Nutzung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFA. Die Registrierung erfolgt mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems oder per E-Mail an allgemeine.genehmigungen.211@bafa.bund.de.


Darüber hinaus besteht eine Meldeverpflichtung in Bezug auf die getätigten Handlungen oder Rechtsgeschäfte spätestens 30 Tage nach Beginn der Leistungserbringung sowie eine Aufbewahrungspflicht der damit zusammenhängenden Unterlagen von 3 Jahren.

 

Es gibt zahlreiche Einschränkungen für die AG Nr.42, sofern zusammengefasst weitere Genehmigungen erforderlich oder weitere Sanktionstatbestände erfüllt sind. 


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