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Russland - auf „Grauer Liste“ der Steueroasen

Patrick Pohlit


Die EU hat Russland wegen seiner Sonderverwaltungszonen (SVZ)in den Entwurf der sog. „Grauen Liste“ der Steueroasen aufgenommen, die von der EU als Offshore-Zonen qualifiziert wurden. Ursprünglich wurden die SVZ nur für ausländische Holdinggesellschaften errichtet, um Kapitalrückflüsse nach Russland zu stimulieren.

Erwähnenswert ist, dass zwei Arten von Listen gibt:


  • Schwarze Liste: Mit den Ländern kooperiert die EU in Steuerangelegenheiten nicht;

  • Graue Liste: Die Länder haben sich verpflichtet, ihre nationalen Steuervorschriften anzupassen.


Die oben genannte Listen wurde als Maßnahme der EU zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Geldwäsche entwickelt. Gemäß den Forderungen der EU muss Russland bis zum 31.12.2022 auch russischen Holdinggesellschaften Zugang zu den SVZ verschaffen. Ursprünglich war von russischer Seite geplant, nur ausländischen Holdinggesellschaften die Registrierung in den SVZ zu ermöglichen.

In der Russischen Föderation wurden zwei Sonderverwaltungszonen gebildet - die Insel Oktjabrskij und Russkij. Die vor 2018 registrierten Unternehmen, sowohl russische als auch ausländische Holdinggesellschaften, können als Gebietsansässige in der SVZ gelten. Allerdings müssen ausländische Unternehmen bereits Holdinggesellschaften sein, während russische Unternehmen zunächst ihre Aktivitäten auf die Inseln verlagern müssen, indem sie eine entsprechende Registrierung beantragen und anschließend den Antrag auf den Status einer internationalen Holdinggesellschaft stellen.


Darüber hinaus müssen in SVZ ansässige Unternehmen folgende zusätzliche Pflichten erfüllen, die von den EU-Anforderungen abgeleitet sind:


  • Den Ansässigen der SVZ ist es untersagt, außerhalb der SVZ weitere abgesonderte Struktureinheiten zu gründen;

  • Der Anteil der Ausgaben der Holdinggesellschaft muss in der Russischen Föderation mehr als 70 % betragen;

  • einer der Begünstigten der Holdinggesellschaft muss in der Russischen Föderation steuerlich ansässig sein;

  • Die Vorteile gelten für Betriebe mit einem Ertragsanteil an passiven Tätigkeiten von mehr als 90 %;

  • Ein Büro in SVZ mit mehr als 50 m² ist verpflichtend;

  • Die Mindestanzahl der Mitarbeiter soll 15 betragen;

  • Mindestinvestitionen in SVZ ab 300 Mio. RUB für den Bau von Infrastrukturen innerhalb von 3 Jahren.


Als Präferenzregelung werden die Steuersätze für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren vermutlich auf bis zu 10 % beschränkt.


Der Gesetzesentwurf des Finanzministeriums (MinFin) befindet sich in der Phase der Anfertigung eines Gutachtens des RAP ( Rechtsgrundlage für die Ausarbeitung eines Projektes) und wurde noch nicht der Staatsduma der Russischen Föderation vorgelegt, jedoch ist auf dem Föderalen Portal der Gesetzesentwürfe veröffentlicht.


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