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Russland - Zusätzliche Belastung für ausländische Unternehmen

Patrick Pohlit


Zum 28.03.2022 müssen ausländische Unternehmen erstmals Begünstigte von Repräsentanzen, Filialen und Betriebsstätten melden. Nach Ansicht der internationalen Wirtschaft kann dieser übermäßige Verwaltungsaufwand zusätzlich noch den Rückzug von Unternehmen aus dem russischen Markt zur Folge haben.


Durch das Föderale Gesetz Nr. 100-FZ vom 20.04.2021 wurde Art. 23, Abs. 3.2 StGB (NK RF) geändert, wonach ausländische Unternehmen sowie Repräsentanzen, Filialen, Betriebsstätten ausländischer Unternehmen, Informationen über ihre Begünstigten offenlegen müssen. Ausgenommen sind ausländische Unternehmen, die als Anbieter von elektronischen Dienstleistungen registriert sind (Art. 83 Abs. 4.6 StGB). Gemäß Art. 3 StGB sind die Änderungen von Art. 23 Abs. 3.2 StGB einen Monat nach dem Datum der offiziellen Veröffentlichung am 20.04.2021 in Kraft getreten.


Zum ersten Mal müssen ausländische Unternehmen bis spätestens 28. März 2022, eine Meldung über die Gesellschafter, Begünstigten, Gründer und Geschäftsführer beim föderalen Steuerdienst (FNS) am Ort der steuerlichen Erfassung einreichen. Sowohl alle direkten als auch indirekten Begünstigten ( natürliche Personen oder börsennotierten Unternehmen) sind meldepflichtig, wenn ihre Beteiligung mehr als 5 % beträgt. Ausführlichere Informationen zu den offenzulegenden Informationen sind im FNS-Schreiben Nr. Schju-4-13/13705@ vom 28.09.2021 enthalten.

Wie angedeutet, werden sich nach Ansicht der internationalen Wirtschaft viele ausländische Unternehmen aufgrund der übermäßigen Notifikationspflichten und steuerlichen Kontrollen aus dem russischen Markt zurückziehen. Dies betrifft insbesondere diejenigen, die über Filialen, Repräsentanzen und nicht kommerzielle Repräsentanzen in Russland tätig sind.


Weiterhin ist nach Ansicht der Wirtschaft die Mindestschwelle von 5 % für die Meldepflicht eher zu niedrig, so dass viele Informationen über Endbegünstigte und Zwischeneigentümer gesammelt werden müssen. Jedoch verfügen nicht alle ausländischen Unternehmen über Informationen zu den Eigentumsverhältnissen, geschweige denn über die persönlichen Daten der einzelnen Begünstigten. Bei Nichtvorlage oder verspäteter Vorlage der Informationen kann auf der Grundlage von Art. 129.1 Abs. 2.1 StGB eine Geldstrafe in Höhe von 50 000 Rubel verhängt werden.


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