top of page

Russland - Buchung von Wechselkursdifferenzen

Patrick Pohlit


Artikel 271 des russischen Steuergesetzbuches enthält nun eine gesonderte Regelung für die Einbeziehung von Devisengewinnen, die in den Jahren 2022-2024 aus Forderungen (Verbindlichkeiten) in Fremdwährungen (mit Ausnahme von Vorschüssen) entstehen, in die gewinnsteuerliche Bemessungsgrundlage.

In diesem Fall ist der Zeitpunkt der Realisation außerordentlicher Erträge der Zeitpunkt der Beendigung (Erfüllung) von auf Fremdwährung lautenden Forderungen (Verbindlichkeiten), deren Zuschreibung (Abschreibung) eine positive ertragswirksame Kursdifferenz erzeugt.


Die Verordnung ist am 26. März 2022 in Kraft getreten und gilt für den Rechtsverkehr ab dem 1. Januar 2022.


Gleichzeitig legen die Änderungen des Artikels 272 des Steuergesetzbuches, der durch den Abschnitt 7.6.1 ergänzt worden ist, eine Regel für die Anerkennung von Betriebsausgaben in Form von negativen Wechselkursdifferenzen fest, die in den Jahren 2023-2024 bei Forderungen (Verbindlichkeiten) entstehen, deren Wert auf eine Fremdwährung lautet (mit Ausnahme von Vorschüssen).


Der außerordentliche Aufwand entspricht auch dem Datum der Beendigung (Erfüllung) der Forderungen (Verbindlichkeiten) in Fremdwährung, deren Zuschreibung (Abschreibung) eine negative Wechselkursdifferenz erzeugt.


Diese Norm wird am 1. Januar 2023 in Kraft treten.


52 Ansichten

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen
bottom of page